1. Zur Herabsetzung oder zum Ausgleich des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB (BGH, Beschl. v. 24.4.2013 – XII ZB 172/08, FamFR 2013, 296 [Friederici]).
  2. Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt. Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits bei Ehezeitende dienstunfähig ist (BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 101/09).
  3. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden (BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12).
  4. Zur Tatsachenermittlung durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 709/12).
  5. Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmälern, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; § 27 VersAusglG erlaubt es in diesen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat. In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 633/11).
  6. Der Ausgleich der von einer Religionsgesellschaft arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung (BGH, Beschl. v. 12.6.2013 – XII ZB 604/12).
  7. Ist bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach altem Recht ein Anrecht unberücksichtigt geblieben, weil es übersehen oder verschwiegen worden ist, kann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht nach § 51 VersAusglG korrigiert werden. Das Anrecht kann auch nicht nachträglich gem. § 20 VersAusglG ausgeglichen werden. Zur Bestimmung einer wesentlichen Wertveränderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2013 – 7 UF 227/13, FamFR 2013, 325 [Hauptmann]).
  8. Das Verschweigen der möglichen Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes von einem anderen Mann stellt ein im Rahmen der Prüfung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs maßgebliches schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der Kindesmutter auch dann dar, wenn der Ehemann schon kurz vor oder nach der Geburt des Kindes einen Verdacht gehegt, damals aber noch keine Überprüfung verlangt hat (OLG Köln, Beschl. v. 15.2.2013 – 4 UF 226/12, FamFR 2013, 278 [Schwamb]).

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