Allgemeine Wirkungen der Ehe
Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne Weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung; dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie (BGH, Beschl. v. 24.4.2013 – XII ZR 159/12).
Ehewohnung
Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen – ggf. auch für einen längeren Zeitraum – belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung (BGH, Urt. v. 12.6.2013 – XII ZR 143/11).
Ehegattenunterhalt
- Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (BGH, Beschl. v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11).
- Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt (BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11).
- Der Unterhaltsberechtigte kann Quotenunterhalt verlangen, solange das für den Unterhalt der Eheleute zur Verfügung stehende Einkommen nicht den doppelten Einkommensbetrag der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. Unterhalb dieser Grenze ist eine konkrete Bedarfsberechnung nur erforderlich, soweit der Unterhaltspflichtige darlegt, dass tatsächlich eine Vermögensbildung über die übliche und unterhaltsprägende Vorsorge hinaus erfolgt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.4.2013 – 6 UF 156/12, FamFR 2013, 295 [Finke]).
- Zieht der Unterhaltsschuldner nach der Trennung an den Wohnort seiner neuen Lebensgefährtin, sind im Rahmen des Trennungsunterhalts Fahrtkosten zur Arbeit auch dann grundsätzlich voll berücksichtigungsfähig, wenn die Fahrtstrecke sich durch den Umzug verlängert. Eine als Vorteil zu behandelnde Wirtschaftsgemeinschaft mit dem mit einem Ehegatten zusammenlebenden erwerbstätigen und volljährigen Kind ist in der Regel nicht anzunehmen. Der Erlös aus dem Verkauf der Ehewohnung prägt als Surrogat für das ehezeitliche mietfreie Wohnen die Lebensverhältnisse der Beteiligten, sei es in Form von Zinsen oder als Wohnwert bei Investition in eine neue Wohnung (OLG Köln, Beschl. v. 10.1.2013 – 4 UF 164/12, FamFR 2013, 273 [Obermann]).
- Ein Trennungsunterhaltsanspruch entfällt nicht deshalb, weil sich der Unterhaltsbedürftige in dauerhafter stationärer Behandlung befindet. Der Unterhaltsanspruch bemisst sich in diesen Fällen auch nicht nach dem konkreten Bedarf, sondern nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der so errechnete Unterhaltsanspruch kann um die während der stationären Behandlung ersparten Kosten pauschal um ⅔ gekürzt werden (AG Wuppertal, Beschl. v. 8.10.2012 – 64 F 366/11, FamFR 2013, 276 [Huber]).
Anspruch aus § 1615l BGB
Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist (BGH, Beschl. v. 8.5.2013 – XII ZB 192/11).
Kindesunterhalt
Hat eine unterhaltsbedürftige Tochter ihre Ausbildung wegen Schwangerschaft abgebrochen, ist sie sodann wegen Betreuung ihres Kleinkindes nicht erwerbstätig und kann auch keinen Betreuungsunterhalt vom Vater ihres Kindes erlangen, ist sie weiterhin gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt (OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2013 – 25 UF 241/12, FamFR 2013, 273 [Reinecke]).
Versorgungsausgleich
- Zur Herabsetzung oder zum Ausgleich des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB (BGH, Beschl. v. 24.4.2013 – XII ZB 172/08, FamFR 2013, 296 [Friederici]).
- Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt. Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits bei Ehezeitende dienstunfähig ist (BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 101/09).
- Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden (BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12).
- Zur Tatsachenermittlung durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 709/12).
- Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein...