Am 1. September 2009 treten wichtige Änderungen im Familienrecht in Kraft.
"Unsere Reformen beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich sorgen für eine gerechte Vermögensverteilung bei der Scheidung. Außerdem bekommen wir ein modernes Verfahrensrecht für alle Familiensachen und für die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit – also etwa für Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen. Damit kommen – nach der bereits Anfang 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform – weitere große Bausteine für ein zeitgemäßes, verlässliches und praktisch handhabbares Familienrecht", sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Zu den Vorhaben im Einzelnen:
Am 1. September 2009 tritt die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft. Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher kam es oft zu ungerechten Teilungsergebnissen, insbesondere zu Lasten der Frauen. Auch konnten betriebliche und private Versorgungen oft nicht zeitnah zur Scheidung aufgeteilt werden. In Zukunft wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur "internen Teilung", bei der jeder sein eigenes "Rentenkonto" erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Darüber hinaus ist das neue Recht übersichtlicher, verständlicher und vereinbarungsfreundlicher.
Auch die am 1. September 2009 in Kraft tretenden Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts dienen der Verteilungsgerechtigkeit bei der Scheidung. Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies noch zuverlässiger zu erreichen, wird dem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung durch verschiedene Maßnahmen ein Riegel vorgeschoben. Außerdem wird künftig umfassend berücksichtigt, ob ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und ob diese Schulden während der Ehezeit beglichen wurden.
Die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ebenfalls am 1. September 2009 in Kraft treten. Sie fasst das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und in den Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit – also etwa Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen – erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung übersichtlich zusammen. Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim sog. Großen Familiengericht gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst, seine Aufgaben vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Überdies wird der Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren ausgebaut, indem beispielsweise die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der betroffenen Kinder weiter gestärkt werden.