Die Installierung diversifizierter Vorgehensweisen mit unterschiedlichen Fallkonstellationen ist in den § 156 FamFG (Hinwirken auf Einvernehmen) und § 157 FamFG (Erörterung der Kindeswohlgefährdung) deutlich vom Gesetz gefordert und hat Rückwirkungen auf die Handhabung des übergeordneten Vorrang- und Beschleunigungsgebots. Ziel des frühen ersten Termins ist das Erreichen einer einvernehmlichen Konfliktlösung. Die frühzeitige Aufklärung des Sachverhalts und die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem frühen Stadium des Verfahrens dienen dieser Zielerreichung. Im Fokus der Verfahren gem. § 157 FamFG steht hingegen die Abwendung der Kindeswohlgefährdung mit oder erforderlichenfalls auch ohne elterliche Mitwirkung. § 8a Abs. 3 SGB VIII und § 157 FamFG führen zu einer Konkretisierung und gewissen Vorverlagerung des staatlichen Wächteramtes auf sozialrechtlicher und verfahrensrechtlicher Ebene. Sie dienen einer frühzeitigen Vernetzung jugendhilferechtlicher und familiengerichtlicher "Einwirkungen" auf die Eltern schon in einer Phase, in der eine Gefährdung des Kindeswohls zwar noch nicht feststeht, aber doch konkret möglich ist. Deshalb liegt der rechtspolitische Schwerpunkt des § 157 FamFG auf den Worten "mögliche Gefährdung": Schon hier und nicht erst bei einer aktuellen Gefährdung beginnen die – zunächst nur verfahrensrechtlichen – Interventionsmöglichkeiten des Familiengerichts. In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 158 Abs. 2 FamFG) sollte die Bestellung des Verfahrensbeistands in der Regel vor dem frühen ersten Termin erfolgen. Verbindet das Gericht in diesen Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls den frühen Termin mit dem Erörterungstermin i.S.v. § 157 FamFG, hat es mit den Beteiligten zu erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Anträge auf Leistungen nach dem SGB VIII können im Termin (formlos) oder zu Protokoll des Gerichts gestellt werden, müssen dann aber der zuständigen Stelle noch übermittelt werden. Schließlich kann das Gericht die Beteiligten im frühen Termin persönlich anhören. Eine Anhörung des Kindes kann unmittelbar vor oder nach dem Termin durchgeführt werden.
In Verfahren gem. § 156 FamFG hat das Gericht im frühen Termin nach § 155 Abs. 2 FamFG "mit den Beteiligten die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Konfliktlösung sowie mögliche Hilfs- und Beratungsangebote nach dem SGB VIII (vgl. bspw. § 28 SGB VIII) zu erörtern und in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinzuweisen (vgl. auch § 156 Abs. 1 S. 3 und 4 FamFG), zur Deeskalation des Konflikts beizutragen, den Sachverhalt – soweit möglich – weiter aufzuklären und seine (derzeitige) rechtliche Sichtweise offenzulegen. Darüber hinaus sollte das Gericht den Beteiligten den weiteren Verfahrensablauf darlegen, was sich insbesondere auf die vom Gericht für notwendig erachteten weiteren Verfahrensschritte, auch in zeitlicher Hinsicht, bezieht. Hierzu gehören etwaige Terminabsprachen sowie die Frage, ob, wann und in welcher Ausgestaltung eine Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG erfolgen wird, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes und ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt ist. Darüber hinaus ist gegebenenfalls die Frage des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit den Beteiligten zu erörtern, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht wird oder wenn in Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen, die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird." Ordnet das Familiengericht im frühen ersten Termin Beratung an, ist der weitere Verfahrensablauf mit konkreten Fristen festzulegen und klarzustellen, welche Informationen das Gericht der Beratungsstelle zur Verfügung stellt.