Die Monatsfrist ist mit einem "Soll" abgesichert. Ob bei dieser Zeitvorgabe in einem Verfahrensgesetz ein eingeschränkter Ermessensspielraum überhaupt noch besteht, darüber ließe sich streiten. "Soll" heißt wohl auch hier, wie im Verwaltungsrecht, in der Regel "muss", mit dem Unterschied, dass das durch eine Sollensvorschrift gebundene Staatsorgan nur ausnahmsweise sich nicht an die Sollensvorgabe halten darf, wobei an die Begründungspflicht hierfür sehr hohe Anforderungen gestellt werden. "So früh wie möglich" – so noch § 52 Abs. 1 S. 2 FGG – hat dem FamFG-Gesetzgeber als verfahrensbeschleunigende Zeitvorgabe nicht mehr gereicht. "Spätestens" schließt Anberaumung eines früheren Termins nicht aus. Unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens kann insbesondere bei noch sehr jungen Kindern, etwa bis zu einem Alter von drei Jahren, und insbesondere in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, durchaus eine kürzere, ja eine sehr viel kürzere Frist geboten sein. Die Monatsfrist ist eine Maximalfrist. Diese Monatsfrist muss auch nicht eingehalten werden, wenn innerhalb des letzten Monats in derselben Sache eine mündliche Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren bereits stattgefunden hat und keine neuen Umstände hinzugetreten sind.[1]

Sinn und Zweck des frühen Termins ist die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten und die Anhörung des Jugendamtes, weshalb dieses zum Erscheinen verpflichtet ist. Das Jugendamt ist zum frühen ersten Termin und zum Erörterungstermin zu laden. Es soll als sozialpädagogische Fachbehörde eine fachliche Einschätzung zunächst mündlich abgeben. In den Verfahren, in deren Mittelpunkt die Abwendung oder die Aufklärung von Kindeswohlgefährdungen steht, ist die Vorlage eines schriftlichen Berichts der Behörde indes unumgänglich, in den anderen Verfahren bedarf es zu diesem Zeitpunkt noch keines schriftlichen Berichts. Den Beteiligten in diesem Termin muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Gericht ihre Rechtsansichten und Verfahrensziele vorzutragen, auch wenn die Anhörungen gem. §§ 159, 161, 161 Abs. 2 FamFG zuvor noch nicht durchgeführt worden waren. Die Anordnung des erforderlichenfalls durch Ordnungsgeld oder Vorführung erzwingbaren persönlichen Erscheinens der verfahrensfähigen Beteiligten ist sinnvoll, mit wem sonst sollten die geforderten – erforderlichenfalls getrennt durchzuführenden (§ 157 Abs. 2 S. 2 FamFG) – Gespräche und Erörterungen stattfinden.

[1] Vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 236.

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