Der Fall erscheint bereits mit einem ersten Blick in das Gesetz geklärt; § 1408 sieht unter der Überschrift "Ehevertrag, Vertragsfreiheit "ausdrücklich vor, dass die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aufheben oder ändern können, sodass gem. § 1414 BGB Gütertrennung eintritt. Da M und F bei Eheschließung Gütertrennung vereinbart haben, fehlt es M offensichtlich an einer Anspruchsgrundlage.
So einfach liegen die Dinge freilich nicht: Die Diskussion über Reichweite und Grenzen der Ehevertragsfreiheit hat in den letzten Jahren eine stürmische Entwicklung durchlaufen, vom Postulat unantastbarer, „voller Ehevertragsfreiheit“ bis zur Etablierung eines ausgefeilten Systems der Inhaltskontrolle von Eheverträgen durch den
BGH. Bekannte Motoren des Wandels waren der bahnbrechende Vortrag von Schwenzer vor der Zivilrechtslehrervereinigung im Jahr 1996, in dem erstmals die Forderung nach einer umfassenden Kontrolle von Eheverträgen formuliert wurde, vor allem aber das Urteil des BVerfG vom 6.2.2001 zur Inhaltskontrolle eines Globalverzichts einer hochschwangeren Frau, in dem die Grundsätze zum Ausschluss der Karenzentschädigung für Handelsvertreter sowie zu den Angehörigenbürgschaften auf Eheverträge übertragen und damit die Epoche der "vollen Vertragsfreiheit" beendet wurde. Der BGH hat die Vorgaben des BVerfG ins Zivilrecht übersetzt und mit inzwischen über 15 meist sehr grundsätzlich angelegten Entscheidungen ein imponierendes, zweispuriges System von Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle entwickelt. Eine Inhaltskontrolle eines Ehevertrages hält er dann für notwendig und gerechtfertigt, wenn dieser Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgensystems eingreift. Dessen innersten Kern sieht er im Betreuungsunterhalt. Auch der Versorgungsausgleich genießt hohe Wertschätzung wegen seiner Bedeutung für die Alterssicherung. Den Zugewinnausgleich hat der BGH jedoch als kernbereichsfern eingeordnet, möglicherweise in voreiliger Verfestigung eines Diskussionsvorschlags aus dem Schrifttum. Infolgedessen bleibt nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung eine Vereinbarung von Gütertrennung im Regelfall unangetastet; für extrem gelagerte Ausnahmefälle soll ein Ausgleich erfolgen, dann aber nicht güterrechtlich, sondern mit den Mitteln des Unterhaltsrechts. Eine endgültige Konsolidierung der Entwicklung erscheint freilich noch nicht in Sicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung wird zunehmend kritisiert; in gewichtigen wissenschaftlichen Beiträgen wird die Aufgabe der Kernbereichslehre gefordert oder eine teleologische Weiterentwicklung zur Diskussion gestellt.