Die in der Praxis wichtigste Vorschrift ist § 246 FamFG. § 246 Abs. 1 FamFG enthält die Befugnis des Gerichts, durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung von laufendem (nicht rückständigem) Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren zu regeln, soweit eine materiell-rechtliche Grundlage besteht. Danach können einstweilige Anordnungen erlassen werden für die durch die Ehe begründeten Unterhaltsansprüche gemäß §§ 1360, 1361, 1569 ff. BGB, für einen Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a BGB sowie für die durch Verwandtschaft begründeten Unterhaltsansprüche gemäß § 1601 BGB.

In Lebenspartnerschaftssachen gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FamFG ist § 246 FamFG über die Verweisung in § 270 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 111 Nr. 8 FamFG entsprechend anwendbar.

Da nach dem Wortlaut des § 246 FamFG die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt gerichtet sein muss, ist ein Auskunftsanspruch aus §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1580 BGB nicht erfasst. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten nach § 235 Abs. 1 und 2 sowie § 252 Abs. 2 FamFG kann evtl. eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG erlassen werden, sofern ein dringendes Bedürfnis für eine Auskunftserteilung besteht.[3]

[3] Baumbach/Hartmann/Hartmann, § 246 FamFG Rn 7; Johannsen/Henrich/Maier, § 246 FamFG Rn 12.

1. Unterhalt

Durch eine einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG kann jeder Anspruch auf einen gesetzlich geschuldeten Unterhalt für Ehegatten, geschiedene Ehepartner, Lebenspartner, die nichteheliche Mutter und den nichtehelichen Vater, Kinder und Verwandte geregelt werden. Erfasst ist auch ein vertraglich vereinbarter Unterhalt, soweit er lediglich eine Abwandlung/Konkretisierung des gesetzlichen geschuldeten Unterhalts darstellt. Im Wege der einstweiligen Anordnung können Elementarunterhalt, Sonderbedarf und Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für den Unterhalt voraus. Als Rechtsgrundlage genügt auch ein Unterhaltsanspruch nach einem anwendbaren ausländischen Recht.

a) Ehegattenunterhalt

Die materiell-rechtlichen Grundlagen für den Ehegattenunterhalt (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) ergeben sich aus §§ 1360 ff., 1361 ff., 1569 ff. BGB.

Der Anspruch auf Familienunterhalt, insbesondere auf das Haushalts- bzw. Wirtschaftsgeld[4] und das sich an der Höhe des Familieneinkommens orientierende Taschengeld[5] für einen Ehegatten ergibt sich bei bestehender Lebensgemeinschaft der Beteiligten aus §§ 1360, 1360a BGB.

Der Trennungsunterhalt hat seine Grundlage in § 1361 Abs. 1 BGB. Er richtet sich nach den maßgebenden ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens kann sowohl Unterhalt nach einer Quote (3/7 oder 9/10) oder aufgrund einer konkreten Bedarfsberechnung verlangt werden. Neben dem laufenden Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente (§ 1361 Abs. 4 BGB, Elementarunterhalt) kann auch ein Sonderbedarf (z.B. unvorhergesehene Krankheitskosten) geltend gemacht werden. Ob in einstweiligen Anordnungsverfahren auch Altersvorsorgeunterhalt ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verlangt werden kann, ist streitig, aber zu bejahen.[6]

Eine einstweilige Anordnung über den Getrenntlebensunterhalt wirkt, sofern sie nicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausdrücklich befristet ist, über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehesache hinaus. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelung des Unterhalts im Verfahren der einstweiligen Anordnung wirkt sich die Nichtidentität[7] zwischen dem Anspruch auf Trennungsunterhalt und dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht aus. Der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung stellt keine anderweitige Erledigung der Hauptsache nach § 56 Abs. 1 FamFG dar. Der Unterhaltspflichtige kann aber nach § 54 Abs. 1 einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung oder einen negativen Feststellungsantrag stellen.[8]

Ansprüche auf Leistung von nachehelichem Unterhalt sind in den §§ 1569 ff. BGB geregelt. Sie umfassen ebenfalls den Elementarbedarf, den Mehrbedarf, den Sonderbedarf sowie einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB). Zum Unterhaltsbedarf gehören auch die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung gemäß § 1578 Abs. 2 BGB.

[4] OLG Celle v. 12.5.1998 – 18 UF 236/97, FamRZ 1999, 162.
[6] Dafür Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, § 246 FamFG Rn 14; Zöller/Lorenz, ZPO, § 246 FamFG Rn 16; dagegen Musielak/Borth, § 246 FamFG Rn 15.
[7] BGH v. 7.11.1990 – XII ZR 129/89, FamRZ 1991, 180 (181); BGH v. 9.2.1983 – IVb ZR 343/81, FamRZ 1983, 355.
[8] Musielak/Borth, § 54 FamFG Rn 15; Keidel/Giers, § 246 FamFG Rn 10.

b) Kindesunterhalt

Im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG kann auch der in § 1610 Abs. 1 BGB geregelte volle Unterhalt für ein ...

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