1. Hat das Familiengericht seinen Beschluss in einer Umgangsrechtssache inhaltlich statt auf das gemäß Art. 111 FF-RG fortgeltende frühere Recht fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützt, wird die Beschwerdefrist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Amtsgericht gewahrt (BGH, Beschl. v. 6.7.2011 – XII ZB 100/11 – juris).
  2. "Gericht" i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 1 FamFG ist dasjenige, welches die einstweilige Anordnung erlassen hat; dieses ist daher für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens zuständig (OLG München, Beschl. v. 21.12.2010 – 33 WF 2159/10, FamRZ 2011, 1078 m. Anm. Löhnig).
  3. Die Beschwerdeberechtigung minderjähriger Kinder über 14 Jahren nach § 60 S. 3 FamFG setzt die Beeinträchtigung eigener Rechte voraus. Bei Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB ist eine Beschwerdebefugnis des Minderjährigen gegeben, weil er nur so die nicht seinem Wohl dienende Ausübung der elterlichen Sorge überprüfen kann. Hingegen ist die Beschwerdebefugnis zu verneinen, wenn Maßnahmen nach § 1666 BGB angeordnet werden, weil das Kind kein subjektives Recht auf Erziehung durch die Eltern hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2011 – 3 WF 148/10, FamRZ 2011, 1081).
  4. Ist es nach Zugang der Ladung den Beteiligten nicht mehr möglich, Folgesachen unter Wahrung der Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG anhängig zu machen, so hat das Familiengericht den Verhandlungstermin auf Antrag zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens zu verlegen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.1.2011 – 17 UF 304/10, FamRZ 2011, 1083; ebenso OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 2015 m. Anm. Löhnig, gegen diese Entscheidung ist die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, BGH XII ZB 447/10).
  5. Eine Abtrennung der Unterhaltsfolgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist gerechtfertigt, wenn die Ehefrau das Scheidungsverfahren bewusst verzögert, um weiterhin Trennungsunterhalt zu erhalten, der gegenüber dem zu erwartenden Nachscheidungsunterhalt erheblich höher ist (AG Bad Iburg, Beschl. v. 17.1.2011 – 5 F 320/09 UE, FamRZ 2011, 1084).
  6. Die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbracht worden sind, kann jedenfalls dann im Wege eines neuen Rechtsstreits erfolgen, wenn das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich abgeschlossen worden ist, rechtskräftig beendet ist (BGH, VersUrt. v. 6.4.2011 – XII ZR 79/09, FamRZ 2011, 1140).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge