Die Tabellen zu §§ 13 und 49 RVG werden an die geänderte Tabelle im GNotKG angepasst. Damit ist eine Änderung der Wertsprünge bei den einzelnen Gebühren verbunden. Der Einstiegswert liegt bei 500 EUR. Bis zu einem Wert von 2.000 EUR erfolgt die Erhöhung der Gebühren in 500-Euro-Schritten. Bis 10.000 EUR sind 1.000-Euro-Schritte vorgesehen. Außerdem wurde eine lineare Anpassung um durchschnittlich 12 % vorgenommen.

In der Tabelle zu § 49 RVG für die PKH-Vergütung ist eine Erhöhung von ca. 15 % vorgenommen worden. Die erste Wertstufe, bei der die PKH-Gebühr gegenüber der Normalvergütung reduziert ist, wird von 3.000 EUR auf 4.000 EUR angehoben.

Die Kappungsgrenze für die PKH-Gebühren ist allerdings unverändert geblieben, sie liegt bei 30.000 EUR.

Die Beratungshilfegebühren aus VV 2500 und 2501 werden um jeweils 5 EUR angehoben. Die Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach VV 2503 steigt um 15 EUR.

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