Die Übergangsregelung ergibt sich aus § 60 RVG. Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.8.2013 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt zum 1.8.2013 in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Nach Absatz 2 ist dann, wenn Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen sind, für die gesamte Vergütung das bisherige Recht maßgeblich, auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

FF 9/2013, S. 355 - 357

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