Rz. 15

In § 60 RVG wird geregelt, welches Recht in Übergangsfällen anzuwenden ist. Da diese Übergangsregelung ebenfalls geändert wurde, tritt sie bereits vorzeitig in Kraft. Somit findet sie selbst auch bereist für die neuen Übergangsfälle Anwendung. Die Regelung sieht folgendes vor:

 

RVG § 60 Übergangsvorschrift

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

Bezüglich der Prozesskostenhilfe bedeutet dies, dass bisheriges Recht anzuwenden ist, wenn dem Rechtsanwalt vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ein unbedingter Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit erteilt worden ist. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung bzw. Beiordnung an.

Erfolgt die Beiordnungohne vorherigen unbedingten Auftrag seines Mandanten ist entscheidend, ob die Beiordnung vor oder nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist.

Es ist auch möglich, dass für einen Teil bisheriges und einen Teil neues Recht anzuwenden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der RA sowohl für eine Angelegenheit vor und für eine Angelegenheit nach Inkrafttreten der Änderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. In diesem Fall ist für die Angelegenheit, in der er nach Inkrafttreten der Änderung tätig wird, insoweit neues Recht anzuwenden.

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