Einführung
Am 29.7.2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) verkündet worden und zum 1.8.2013 in Kraft getreten (BGBl 2013 Teil I Nr. 42 S. 2586). Bundestag und Bundesrat konnten nach einer Runde im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss finden. Für die Rechtsanwälte bringt das Gesetz eine lineare Gebührenerhöhung sowie eine Vielzahl von Änderungen in den Wert- und Gebührenvorschriften. Ein kurzer Ausblick soll die wesentlichen Änderungen für die Familienanwälte darstellen.
1. Wertvorschriften
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Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist das Gesetz über die Kosten der Gerichte und Notare (GNotKG) eingeführt worden. Es gilt für die freiwillige Gerichtsbarkeit und für die Kosten der Notare und ersetzt die Kostenordnung. |
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Die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Kosten in Familiensachen schließt die Anwendung des GNotGK aus (§ 1 Abs. 3 GNotKG). Die Wertvorschriften sind aber maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswertes der Notarkosten bei der Beurkundung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Außerdem enthält § 23 RVG jetzt eine Verweisung auf die Bewertungsvorschriften in den §§ 46, 54 GNotKG und auf die §§ 37, 38, 42 bis 45 und 99 bis 102 GNotKG. Das kann in Fällen wie z.B. bei der familiengerichtlichen Genehmigung oder in sonstigen Kindschaftssachen, die die Vermögenssorge betreffen, eine Rolle spielen. |
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Der Auffangwert in § 23 Abs. 3 RVG wird von 4.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben. |
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Der Mindestwert in Ehesachen in Höhe von bisher 2.000 EUR wird auf 3.000 EUR angehoben. Das führt zu einer Steigerung der Gebühren in Verfahren mit mündlicher Verhandlung von 332,50 EUR auf 502,50 EUR plus Auslagen und Mehrwertsteuer. |
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Eine neuer § 23a RVG bestimmt, dass in Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Gegenstandswert sich nach dem Wert der Hauptsache richtet. In den anderen Prozesskostenhilfeverfahren, die nicht auf Bewilligung gerichtet sind – in Betracht kommen die Verfahren nach § 124 ZPO oder nach § 120 Abs. 4 ZPO –, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Kosteninteresse. Der Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 1 2. Hs. RVG). |
2. Gebührenerhöhung im RVG
Die Tabellen zu §§ 13 und 49 RVG werden an die geänderte Tabelle im GNotKG angepasst. Damit ist eine Änderung der Wertsprünge bei den einzelnen Gebühren verbunden. Der Einstiegswert liegt bei 500 EUR. Bis zu einem Wert von 2.000 EUR erfolgt die Erhöhung der Gebühren in 500-Euro-Schritten. Bis 10.000 EUR sind 1.000-Euro-Schritte vorgesehen. Außerdem wurde eine lineare Anpassung um durchschnittlich 12 % vorgenommen.
In der Tabelle zu § 49 RVG für die PKH-Vergütung ist eine Erhöhung von ca. 15 % vorgenommen worden. Die erste Wertstufe, bei der die PKH-Gebühr gegenüber der Normalvergütung reduziert ist, wird von 3.000 EUR auf 4.000 EUR angehoben.
Die Kappungsgrenze für die PKH-Gebühren ist allerdings unverändert geblieben, sie liegt bei 30.000 EUR.
Die Beratungshilfegebühren aus VV 2500 und 2501 werden um jeweils 5 EUR angehoben. Die Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach VV 2503 steigt um 15 EUR.
3. Dieselbe Angelegenheit § 16 RVG
§ 16 RVG bestimmte bislang, dass das auf Antrag eingeleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und das Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung der einstweiligen Anordnung dieselbe Angelegenheit sind. Einstweilige Anordnungen können aber auch von Amts wegen eingeleitet werden. Nun stellt § 16 RVG klar, dass einstweilige Anordnungen und die Verfahren auf Abänderung oder auf Aufhebung dieselbe Angelegenheit sind, egal ob sie von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet worden sind.
Dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung und das Verfahren, für welches der Gerichtsstand bestimmt werden soll. Hierzu fehlte bislang auch eine gesetzliche Regelung.
In § 17 RVG wurde außerdem gleichlautend zur Änderung in § 16 RVG bestimmt, dass einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten sind, unabhängig davon, ob die einstweilige Anordnung auf Antrag oder von Amts wegen erlassen wurde. Außerdem wurde in § 17 Nr. 1 RVG neu geregelt, dass das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren verschiedene Angelegenheiten sind.
4. Änderungen bei einzelnen Gebührenvorschriften
a) Zusatzgebühr für umfangreiche Beweisaufnahmen
Für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen mit mindestens drei Terminen, in welchen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 0,3 eingeführt (Nr. 1010 VV RVG). Das wird im familienrechtlichen Alltag nicht häufig vorkommen, kann aber in güterrechtlichen Verfahren oder in umfangreichen Unterhaltsverfahren unter Umständen schon einmal gegeben sein.
b) Einigungsgebühr
Bislang bestand in der Rechtsprechung ein Streit darüber, ob beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über eine titulierte oder unstreitige Forderung eine Einigungsgebühr nach VV 1000 entsteht. Im neuen § 31b RVG und der Nr. 1000 VV ist nun ausdrücklich geregelt, dass bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr entsteht, die allerdings bei einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung aus pauschal 20 % des Anspruchs berechnet wird. Diese Gebühr kann nun zusätzlich b...