Für den Unterhaltsbedarf nach § 1615l BGB ist ausschließlich an die Lebensstellung der Mutter vor der Geburt des Kindes und damit an das vor der Geburt erzielte Einkommen bzw. die zu prognostizierende Einkommensentwicklung anzuknüpfen. Auch bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsberechtigten ist der konkrete Bedarf nicht im Einzelnen darzulegen.

(red. Leitsatz)

OLG Köln, Beschl. v. 21.2.2017 – 25 UF 149/16 (AG Köln)

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