Bislang nicht dargestellt ist die Situation bezüglich nicht privilegiert volljähriger Kinder, wenn ein Elternteil ein weiteres Kind bekommt und sich für den Bezug von Elterngeld entscheidet. Für das Kind stellt sich die Frage, ob es die Rollenwahl des Elterngeld beziehenden, unterhaltspflichtigen Elternteils zu akzeptieren hat und daher möglicherweise keinen Anspruch mehr auf Kindesunterhalt hat, sofern das dann noch vorhandene Einkommen nicht genügt, um den Unterhaltsanspruch zu befriedigen.

Hierfür spricht, dass der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gemäß § 1609 Nr. 4 BGB nachrangig ist. Selbst im Verhältnis zu den unterhaltsberechtigten Ehegatten gelten die Ausführungen unter I. bis III. nicht, da diese Kinder (§ 1609 Nr. 4 BGB) im Rang nach den Ehegatten (§§ 1609 Nr. 2 oder 3 BGB) sind. Maßgeblich ist dann nur das durch Elterngeld bezogene Einkommen.[34]

[34] In diese Richtung Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn 276 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 1996, 796, der sich auf einen Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB bezog. Zu beachten ist allerdings, dass § 1609 BGB a.F. noch von einer Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Kindesunterhalt und von Betreuungsunterhalt ausging!

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