Für die Zeit danach ist auf die obigen Ausführungen zur sog. Hausmann/Hausfrauen-Rechtsprechung hinzuweisen.[14]

Ein Elternteil, der sich wiederverheiratet, kann nach § 1356 Abs. 1 BGB im Einvernehmen mit seinem Ehegatten in der neuen Ehe die Haushaltsführung übernehmen. Diese Haushaltsführung entlastet aber nur den neuen Ehegatten und Kinder aus der neuen Ehe, nicht dagegen die Kinder und den Ehegatten aus der früheren Ehe.

Soweit die Kinder rangmäßig gleichstehen (§ 1609 Nr. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne Weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken.[15] Er muss seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen.[16] Der neue Ehepartner muss nach § 1356 Abs. 2 BGB auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen Rücksicht nehmen. Die Haushaltstätigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils in der neuen Ehe ist daher nur hinzunehmen, wenn der neue Ehepartner ein wesentlich höheres Familieneinkommen erzielen kann[17] und/oder die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung im Vergleich zur früheren Ehe mit keinem Rollenwechsel verbunden war.[18]

Auch dann muss der Unterhaltsschuldner die Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe und die Haushaltsführung auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und im Übrigen eine Nebentätigkeit aufnehmen, um zum Unterhalt seines Kindes aus der früheren Ehe beizutragen, soweit er dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird.[19] Sein Selbstbehalt ist i.d.R. durch seinen das Haushaltsgeld verdienenden neuen Ehegatten gedeckt,[20] wobei aber im Einzelfall die Subsidiaritätshaftung zu beachten ist.[21]

Ist der neue Ehepartner beruflich so stark belastet, dass er den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten kann, ist zu prüfen, ob die finanziellen Mittel ausreichen, um in dieser Zeit eine Hilfe für die Kinderbetreuung zu beschäftigen.[22] Bei der Leistungsfähigkeit ist in diesen Fällen der Selbstbehalt nicht zu beachten, weil der notwendige Eigenbedarf nach der Rollenwahl in der neuen Ehe vom berufstätigen Ehepartner gedeckt wird, der das Haushaltsgeld verdient.[23]

[14] Siehe insoweit Handbuch des FA/FamR/Seiler, Kap. 6 Rn 399 ff.
[18] BGH FamRZ 1996, 769 ff.; 2004, 364.
[19] BGH FamRZ 1996, 796 ff.; 2006, 1827 zum Hausmann; BGH FamRZ 1982, 25 ff.; 2004, 364 zur Hausfrau; Palandt/Brudermüller, § 1603 Rn 44; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn 275 ff.; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, S. 1482 Rn 131 ff.; FAKomm-FamR/Klein, § 1603 Rn 83 ff.
[23] BGH FamRZ 1986, 668, 669; 2001, 1065; 2006, 1827.

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