Das volljährige Kind hat die Rollenwahl des Ehegatten in der neuen Ehe zumindest insoweit zu akzeptieren, als dieser sich während der ersten drei Lebensjahre um das Kind aus der neuen Ehe kümmert (umstritten – a.A. wohl Klinkhammer, der immer eine konkrete Einzelfallabwägung vornimmt[35]).

Hat das jüngste zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr erreicht, wird in Anlehnung an die Grundsätze der §§ 1570 Abs. 1, 1615l BGB eine teilweise Erwerbstätigkeit zu erwarten sein.

[35] Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn 294.

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