Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht und wird er nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich wiedergewählt, ist dies in einem späteren Abänderungsverfahren zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung nach § 40 Abs. 2 VersAusglG der veränderte Ehezeitanteil im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängert sich, sodass der Ehezeitanteil sich in der Regel verringert. Mit dieser Entscheidung knüpft der BGH u.a. an seinen Beschluss vom 21.11.2018 an, in dem er klargestellt hat, dass bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten die höchstens erreichbare Zeitdauer i.S.v. § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode ist, die in den für die letzte tatsächliche richterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt fällt. Eine weitere Wiederwahl ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch ungewiss und kann damit erst im Rahmen eines möglichen Abänderungsverfahrens Berücksichtigung finden.
Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag eines Ausgleichspflichtigen verlängerte Dienstzeit als Beamter ist ebenfalls bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen. Selbst für den Fall, dass bereits vor der Verlängerung der höchste Ruhegehaltssatz durch den Beamten erreicht wurde, verändert eine entsprechende Verlängerung den Ehezeitanteil aufgrund der zeitratierlichen Berechnung. Wirkt sich eine solche Verlängerung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ungünstig aus, liegt dies in der bewusst gewählten gesetzlichen Systematik begründet und erfordert keine Korrektur.
Nach § 45 Abs. 1 VersAusglG besteht für einen Versorgungsträger bei Anrechten i.S.d. Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) die Wahlmöglichkeit, ob der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG gewählt wird. Nach BGH muss der Versorgungsträger für den Fall der Wahl des Rentenbetrages als Bezugsgröße dann auch die Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG vornehmen. Es hat daher dann eine Rentenhalbteilung zu erfolgen, nach der der Ausgleichswert als hälftiger Rentenbetrag auf den Ausgleichsberechtigen übertragen wird. In gleicher Höhe ist das Anrecht des Verpflichteten zu kürzen. Eine Barwerthalbteilung unter Berücksichtigung der jeweils biometrischen Faktoren der Beteiligten hat damit nicht zu erfolgen. Hiervon abweichend ist die Auffassung des OLG Hamm, wonach der Versorgungsträger den Ausgleichswert auch auf der Grundlage eines Kapitalwerts bestimmen kann, wenn bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung die maßgebliche Bezugsgröße einen Rentenbetrag vorsieht. Das OLG weicht bewusst von der Entscheidung des BGH ab, da es die Auffassung vertritt, dass in jedem Fall der Anspruch auf Kostenneutralität aufseiten des Versorgungsträgers zu achten sei. Dabei verkennt das OLG m.E. die Tatsache, dass der Versorgungsträger aufgrund der Regelung des § 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG die Möglichkeit eines Wahlrechts hat im Hinblick auf die entsprechende Bezugsgröße.