Andere Herabsetzungsgründe wie beim nachehelichen Unterhalt in § 1578b BGB gibt es beim Trennungsunterhalt nicht. Namentlich kommt eine Befristung gem. § 1578b BGB nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen, so dass auch keine Regelungslücke vorliegt. Dies legt es nahe, dass eine Umgehung des Verbots der Anwendung des § 1578b BGB auch nicht über § 1579 Nr. 8 BGB möglich ist.[42]

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