Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den an die Ehefrau zu zahlenden Trennungsunterhalt. Nach der Trennung der Parteien im Jahre 2001 hatte sich der Ehemann durch einen am 6.1.2001 geschlossenen Vergleich zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 2.600,00 DM (1.329,16 EUR) verpflichtet. Entsprechend der in diesem Vergleich von den Parteien ferner getroffenen Vereinbarung übertrug die Ehefrau in der Folgezeit das von dem Ehemann auch weiterhin bewohnte und ihm früher gehörende Hausgrundstück, das während der Ehe auf die Ehefrau übertragen worden war, gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000,00 DM zurück.
Der Ehemann begehrte für eine Klage auf Abänderung des titulierten Unterhalts auf Null Prozesskostenhilfe. Sein Abänderungsbegehren stützte er in erster Linie auf das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz. Außerdem berief er sich auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse wegen krankheitsbedingter Kosten. Ferner vertrat er die Auffassung, dass die Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit treffe.
Das AG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Ehemann eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach weder eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt noch eine Befristung des im Jahre 2001 titulierten Trennungsunterhalts gemäß § 1578b BGB in Betracht komme (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1539; Büttner/Niepmann, NJW 2008, 2391, 2399).
Die Herabsetzungs- und Befristungsmöglichkeiten nach § 1578b BGB beträfen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift den nachehelichen Unterhalt und seien auf den Trennungsunterhalt nicht anzuwenden.
Auch die Begründung zum Regierungsentwurf habe ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen. Eine Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geführten Diskussion, ob in Einzelfällen gleichwohl eine analoge Anwendung von § 1578b BGB in Betracht kommen könne (so Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578b Rz. 3; Graba, FamRZ 2008, 1217 [1220], erübrige sich im vorliegenden Fall. Der Kläger habe nicht ansatzweise zu den für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB maßgeblichen Gesichtspunkten vorgetragen.
Eine Herabsetzung des Unterhalts wegen angeblich von dem Kläger zu tragender Arzneimittelkosten komme nicht in Betracht. Sein hierauf gestütztes Abänderungsbegehren scheitere bereits daran, dass er die Geschäftsgrundlage der im Jahre 2001 getroffenen Vereinbarung nicht dargetan habe. Erforderlich sei insoweit ein Vortrag zu seinen Einkünften zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Verhältnis zu seinen derzeitigen Einkünften (OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1998).
Im Hinblick darauf, dass es schon an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den für den Vergleichsabschluss maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien fehle, könne sein Abänderungsbegehren auch nicht mit einer etwaigen Erwerbsobliegenheitsverletzung der Beklagten und somit einem ihr fiktiv zuzurechnenden Einkommen begründet werden. Außerdem habe der Kläger auch keinerlei Angaben dazu gemacht, wann die Beklagte zuletzt in ihrem erlernten Beruf als medizinisch-technische Assistentin tätig gewesen sei, so dass sich selbst bei Annahme einer etwaigen Erwerbsobliegenheit das ihr fiktiv zuzurechnende Einkommen nicht feststellen lasse.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 01.12.2008, 4 WF 142/08