Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der Begrenzungsvorschrift des § 1578b BGB auf den Trennungsunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB findet die Begrenzungsvorschrift des § 1578b BGB keine Anwendung.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1, § 1578b
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 58 F 1732/08) |
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2000 verpflichtete sich der Kläger (geb. am [...] 1922) durch einen am 6.1.2001 geschlossenen Vergleich an die Beklagte (geb. am [...] 1947) einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.600 DM (= 1.329,16 EUR) zu zahlen. Entsprechend der im Vergleich von den Parteien ferner getroffenen Vereinbarung übertrug die Beklagte in der Folgezeit das vom Kläger auch jetzt noch bewohnte und ihm früher gehörende, während der Ehe aber auf die Beklagte übertragene Hausgrundstück auf den Kläger gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000 DM zurück.
Der Kläger begehrt für eine Klage auf Abänderung des titulierten Unterhalts auf Null Prozesskostenhilfe. Sein Abänderungsbegehren stützt er in erster Linie auf das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz. Außerdem beruft er sich darauf, dass sich seine Einkommensverhältnisse wegen krankheitsbedingter Kosten verschlechtert hätten. Ferner ist er der Auffassung, dass die Beklagte eine Erwerbsobliegenheit trifft. Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Abänderungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1. Das AG hat zu Recht seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass weder eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt noch eine Befristung des im Jahr 2001 titulierten Trennungsunterhalts gem. § 1578b BGB in Betracht komme (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1539; Büttner/Niepmann, NJW 2008, 2391, 2399). Die Herabsetzungs- und Befristungsmöglichkeit nach § 1578b BGB betrifft den nachehelichen Unterhalt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt. Die für den Trennungsunterhalt maßgebliche Norm des § 1361 BGB erklärt in Abs. 3 auch lediglich die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit für entsprechend anwendbar, auf § 1578b BGB verweist sie hingegen nicht. Da auch die Begründung zum Regierungsentwurf ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen hat (BT-Drucks. 16/1830, 16), ist § 1578b BGB nicht auf den Trennungsunterhalt anzuwenden. Eine Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geführten Diskussion, ob in Einzelfällen (z.B. bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung gemeinsamer Kinder, mangelnder Verflechtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse usw.) gleichwohl eine analoge Anwendung von § 1578b BGB in Betracht kommen kann (so Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578b Rz. 3; Graba, FamRZ 2008, 1217 [1220]; s. dazu auch Triebs, FPR 2008, 31, 35), erübrigt sich im vorliegenden Fall. Denn der Kläger hat auch nicht ansatzweise zu den für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB maßgeblichen Gesichtspunkten (Fehlen oder Wegfall etwaiger ehebedingter beruflicher Nachteile der Beklagten, Dauer der Ehe, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten usw.) vorgetragen. Die vom Kläger behauptete schwere Erkrankung sowie der Umstand, dass er der Beklagten für die Rückübertragung des Hausgrundstücks eine "Ausgleichszahlung" von DM 50.000 geleistet hat, würden entgegen der Annahme des Klägers für sich genommen nicht schon zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts gem. § 1578b BGB führen.
2. Eine Herabsetzung des Unterhalts kommt auch nicht wegen der vom Kläger angeblich zu tragenden Arzneimittelkosten in Betracht. Sein hierauf gestütztes Abänderungsbegehren scheitert bereits daran, dass der Kläger die Geschäftsgrundlage der im Jahr 2001 getroffenen Vereinbarung nicht dargetan hat. Erforderlich ist insoweit ein Vortrag zu den Einkünften des Klägers zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im Verhältnis zu seinen derzeitigen Einkünften (OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1998). Nicht ausreichend ist somit sein Vortrag, wonach er von seiner derzeitigen Rente (3.008,04 EUR abzgl. Kranken- und Pflegeversicherung 287,25 EUR =) i.H.v. 2.720,99 EUR erhebliche Mittel für Medikamente von ca. 285 EUR monatlich bestreiten müsse. Wie hoch die von ihm bezogene Rente und der von ihm zu leistende Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bei Vergleichsabschluss war, ist offen. Es fehlt auch an jeglichem Vortrag dazu, ob und ggf. in welcher Höhe ein Wohnwert aufseiten des Klägers für das von den Parteien während der Ehe gemeinsam genutzte, vom Kläger jetzt allein bewohnte Haus berücksichtigt wo...