Welche Motivation auch immer die zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verpflichteten auch antreiben mag, sich gegen die gerichtlich titulierte Auskunftsverpflichtung nach §§ 1606, 1580 BGB mit Rechtsmitteln zu wenden, so konstant ist die – restriktive – Rechtsprechung zur erforderlichen Rechtsmittelbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG in diesen vermögensrechtlichen Streitverfahren. Angesichts dessen ist auffallend, dass – soweit ersichtlich und veröffentlicht – kein betroffener Beteiligter zumindest hilfsweise den Antrag nach § 61 Abs. 3 FamFG auf Zulassung der Beschwerde gestellt hat.
Ist ein Beteiligter verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen, so richtet sich seine Beschwer grundsätzlich nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskünfte verbunden ist. Der Fall, in dem das minderjährige Kind gegen seinen in den USA lebenden und dort als Chirurg tätigen Vater im Wege des Stufenantrags Unterhaltsansprüche geltend machte und dieser zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet wurde, gab dem BGH Veranlassung zur Berücksichtigung von Übersetzungskosten Stellung zu nehmen: Die zusätzlichen Kosten der Übersetzung der Auskunft und der vorzulegenden Belege in die deutsche Sprache sind beim Wert des Beschwerdegegenstands nicht zu berücksichtigen, es sei denn, der Auskunftsverpflichtete ist zu deren Übersetzung verpflichtet. Der im Streitfall gemachte Einwand, die Auskünfte und Belege seien in englischer Sprache abgehalten und müssten daher in deutsche Sprache übersetzt werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen würden, trägt nicht. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass die vorzulegende Auskunft zwingend in deutscher Sprache verfasst oder dahin übersetzt werden müsse. Sei ein Unterhaltspflichtiger der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, dürfe er die Auskunft deshalb auch in einer fremden Sprache erteilen, wenn der Unterhaltsberechtigte über ein genügendes Leseverständnis in dieser Sprache verfüge. Für die Übersetzung fremdsprachiger Belege gelte insoweit nichts anderes.
Der BGH hat sich erneut mit der Frage befasst, wie sich auf die Beschwer auswirkt, wenn die Belegpflicht keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die Kostenberechnung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 EUR zurückgegriffen werden.
Besondere Beachtung sollte eine Entscheidung des OLG Düsseldorf erfahren. Der auf Volljährigenunterhalt in Anspruch genommene Vater machte gegen den Sohn einen Auskunftsanspruch zu dessen Einkommen und Vermögen geltend. Das FamG verpflichtete den Sohn zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und sein Vermögen, insbesondere auch zur Auskunft über das Einkommen seiner Mutter und deren Familienunterhaltsanspruch gegen ihren zweiten Ehemann.
Das volljährige Kind legte im Verfahren im Einzelnen eine Zeit- und Kostenrechnung vor, die unter der Prämisse stand, dass es sich zumindest für diejenigen Auskünfte, die nicht seine eigenen Einkünfte oder sein Vermögen betrafen, anwaltlicher Hilfe oder eines Steuerberaters bedienen müsse. Er sei als Schüler unerfahren und überfordert. Die Erteilung der Auskunft sei eine neue Angelegenheit und daher nicht mit den Gebühren seines Verfahrensbevollmächtigten für das hiesige Verfahren abgegolten. Dem ist das OLG gefolgt und hat die erforderliche Beschwer als überschritten bewertet. Nach den Besonderheiten dieses Falles sei die zeitintensive Auskunftserstellung zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, zu einem Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihren jetzigen Ehemann eine Auskunft zu erteilen. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes sei vor allem im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beauskunftung eines Familienunterhaltsanspruchs gerechtfertigt, weil sie notwendig/erforderlich sei und nicht unterstellt werden könne, dass dem Sohn von sich auch klar sei, was unter diesem Begriff zu verstehen sei und wie sich dieser Anspruch berechne (zur materiell rechtlichen Beurteilung des Auskunftsanspruchs in einer derartigen Fallkonstellation s. unter III.).