Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II zu schließen.

BGH, Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 213/19 (OLG Frankfurt/M., AG Gelnhausen)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge