OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.6.2020 – 13 WF 100/20

1. Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich am Kindeswohl sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Folglich ist stets zu prüfen, ob mildere Maßnahmen in Betracht kommen.

2. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen.

3. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsmittels sind auch mögliche Auswirkungen der durch ein Ordnungsgeld entstehenden finanziellen Einbußen der Familie bzw. der durch Haft entstehenden Folgen auf im Haushalt lebende Kinder zu berücksichtigen.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 9/2020, S. 379 - 380

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