Erhebt der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren in zulässiger Weise die Einwendung der Verwirkung, nicht aber den weiteren Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit, ergeht über die zulässige Einwendung eine Sachentscheidung, wohingegen hinsichtlich der unzulässigen Einwendung lediglich in den Gründen der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen wird, dass diese nach § 256 S. 2 FamFG nicht vorgebracht werden kann.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.4.2021 – 20 WF 35/21 (AG Rastatt)

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