Kindesunterhalt
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2020 – 9 UF 178/20
1. Das durch heterologe Insemination gezeugte Kind in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft hat keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Lebenspartnerin der Mutter. Es besteht aber ein Unterhaltsanspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter, wenn die Lebenspartnerinnen die heterologe Insemination des Kindes gemeinsam geplant und durchgeführt haben und die Gesamtumstände ergeben, dass beide für das Kind einstehen wollten.
2. Ein einseitiger Widerruf dieser Vereinbarung wegen der Trennung der Partnerinnen kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig liegt in der Trennung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage.
(red. LS)
Gewaltschutz
OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.6.2021 – 11 UF 227/21
1. Anträge nach § 1361b BGB und § 1 GewSchG können in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden.
2. Hat das Ausgangsgericht einen Antrag gemäß § 1361b BGB nach § 2 GewSchG entschieden, wendet das Beschwerdegericht die durch den Sachverhalt gedeckten Normen zum Erreichen des Anspruchsziels an. In Ehewohnungssachen ist dabei das Schlechterstellungsgebot zu beachten.
OLG Köln, Beschl. v. 4.1.2021 – 10 UF 168/20
Wird eine Tat nach § 1 GewSchG hinreichend glaubhaft gemacht, wird ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts nach § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG indiziert; die Vermutung ist durch den Antragsgegner zu entkräften.
(red. LS)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.12. 2020 – 13 UF 162/20
1. Das in das Gewaltschutzrecht aufgenommene Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belästigung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b GewSchG) weist auf die Wechselwirkung des beiderseitigen Verhaltens hin. Die Beurteilung einer unzumutbaren Belästigung erfordert danach eine umfassende Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens der belästigenden Person, sondern zudem eine wertende Berücksichtigung der Wirkungen auf die schutzsuchende Person.
2. Auch nur wenige Mitteilungen können das Maß des Zumutbaren verlassen, wenn sie unsachlich, beschimpfend oder im Verhältnis zum Mitteilungsgegenstand unangemessen ausfallen oder wenn sie den Empfänger mit Rücksicht auf dessen dem Absender bekannte Empfindlichkeit übermäßig beanspruchen.
3. Unzumutbar sind Mitteilungen, die unabhängig von ihrem Gegenstand und Inhalt stets in forderndem, dominantem, beherrschendem Ton abgefasst sind, obwohl der Absender weiß, dass der Empfänger darauf nur hilflos, eingeschüchtert und verängstigt reagieren kann.
(LS gekürzt)
Sorge- und Umgangsrecht
BGH, Beschl. v. 16.6.2021 – XII ZB 58/20
a) Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sogenannten privaten Samenspende zustehen (Fortführung von Senatsurt. BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 und Senatsbeschl. v. 18.8.2015 – XII ZB 473/13, FamRZ 2015, 828).
b) Die von § 1686a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.
c) Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen.
d) Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082). Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (Fortführung der Senatsbeschl. v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255 und v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1688).
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.11.2020 – 5 UF 110/20
1. Auch wenn der Umgang von Eltern regelmäßig auch bei kleineren Kindern Übernachtungen des Kindes beinhaltet, kann es im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, für eine Übergangszeit zur Gewöhnung des Kindes an den Umgangselternteil lediglich Tagesumgang zu gewähren.
2. Lehnt der Umgangselternteil Kontakte mit dem Kind ohne Übernachtungen kategorisch ab, so bedarf es keines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs, 4 S. 2 BGB, sondern es genügt im Regelfall die Feststellung, dass es einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht bedarf.
KG, Beschl. v. 18.2.2021 – 3 UF 1069/20
1. In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB kann ein Elternteil nicht gezwungen werden kann, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen. Seine Weigerung zur Mitwirkung an der Begutachtung darf nicht als Beweisvereitelung gewürdigt werden.
2. Bei der Begutachtung ist eine Begleitperson des zu Untersuchenden nicht zuzul...