Gründe: I. [1] Die Mutter, die mit dem Vater zwar verheiratet ist, von ihm aber seit etwa August/September 2019 getrennt lebt, wendet sich gegen den am 18.2.2021 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem festgestellt wurde, dass das Zurückhalten von M. in Russland sowie das Verbringen von S. nach Russland widerrechtlich im Sinne von Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen sei (im folgenden auch HKÜ).
[2] Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Familiengericht dargelegt, dass die Mutter die aus ihrer Ehe mit dem Vater hervorgegangenen Kinder M. und S. im Oktober 2019 ohne Wissen, aber mit Duldung des Vaters zu ihren Eltern in den Bezirk K. in Russland verbracht habe. Als sie am 15.2.2020 nach Deutschland zurückgekehrt sei, habe sie nur S. zurück nach B. gebracht; M. habe sie ohne Wissen und ohne Zustimmung des Vaters bei ihren Eltern in K. zurückgelassen. In Bezug auf S. habe die Mutter in einem Verfahren zur Regelung des Umgangs (AG Pankow/Weißensee 20 F 2410/20) erklärt, sie beabsichtige, mit S. dauerhaft nach Russland zu übersiedeln. Damit sei der Vater nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe das Familiengericht von Amts wegen ein weiteres Verfahren (AG Pankow/Weißensee 20 F 4124/20) eingeleitet und gegen die Mutter eine sogenannte "Grenzsperre" erlassen, mit der ihr bei Meidung von Zwangsgeld untersagt worden sei, S. außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. In Kenntnis dieses Beschlusses und unter Vorspiegelung der falschen Behauptung, die "Grenzsperre" sei aufgehoben worden, sei die Mutter zusammen mit S. am 28.8.2020 auf dem Landweg über Polen nach Russland in den Bezirk K. eingereist. Sowohl das Zurückhalten von M. in Russland als auch das Verbringen von S. dorthin seien deshalb widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ.
[3] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Familiengericht habe die Widerrechtlichkeitsbescheinigung zu Unrecht erlassen. Der Beschluss des Familiengerichts sei abzuändern und der Antrag des Vaters, eine Bescheinigung nach Art. 15 HKÜ auszustellen, zurückzuweisen, weil sie die beiden Kinder nicht im Sinne von Art 3 HKÜ widerrechtlich nach Russland verbracht oder widerrechtlich dort zurückhalte. Hierzu trägt sie vor, der Vater sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Nachdem sie sich im August/September 2019 von ihm getrennt habe, sei sie mit dessen Duldung bzw. Einverständnis mit den Kindern nach Russland gereist. Im Februar 2020 sei sie mit S. aus Russland zurück nach B. gekommen, um einen Termin bei der Ausländerbehörde wahrzunehmen. Sie trägt weiter vor, der Vater habe sich auch während der Zeit des Zusammenlebens nicht um die Kinder gekümmert; diese hätten inzwischen den Bezug zu Deutschland verloren und sprächen die deutsche Sprache nicht mehr. Sie habe dem Vater wiederholt angeboten, die Kinder in Russland zu sehen. Sie meint, in Bezug auf die beiden Kinder läge kein Sorgerechtsverhältnis vor, das vom Vater tatsächlich ausgeübt worden sei; er habe kein Interesse an den Kindern.
[4] Der Vater verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und richtig; das Familiengericht habe zu Recht eine Wiederrechtlichkeitsbescheinigung erteilt. Das Verbringen von S. nach und das Zurückhalten von M. in K. seien widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ, weil beide Kinder aus der Ehe der Eltern hervorgegangen seien mit der Folge, dass die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zustünde. Die Frage, wo die beiden Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen, könnten daher beide Eltern nur gemeinsam entscheiden. Die Entscheidung eines Elternteiles allein sei ausgeschlossen, weil die Frage nach dem Lebensmittelpunkt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind sei, die deshalb auch nur im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden könne. Das Sorgerecht für beide Kinder sei von ihm auch tatsächlich ausgeübt worden, was sich u.a. daran zeige, dass er im Oktober 2019 das Jugendamt eingeschaltet habe, um eine Regelung des Umgangs mit S. zu erreichen. Damit, dass die Mutter und die beiden Kinder im Oktober 2019 nach Russland übergesiedelt seien, sei er nicht einverstanden. Er habe lediglich zugestimmt, dass die Mutter bis längstens Mitte Februar 2020 mit den Kindern einen Urlaub in Russland verbringe. Als sich Anfang 2020 zunehmend abgezeichnet habe, dass die Mutter plane, mit den Kindern dauerhaft in Russland zu bleiben, habe er einem Verbleib der Kinder in Russland nachdrücklich widersprochen. Das habe schließlich dazu geführt, dass das Familiengericht der Mutter in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit einem am 16.7.2020 erlassenen Beschluss (AG Pankow/Weißensee 20 F 4124/20 = Senat 16 UF 1047/20) untersagt habe, S. außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen ("Grenzsperre"). Gleichwohl sei die Mutter unter Missachtung des vom Familiengericht verhängten Verbots, mit S...