Drei solche Elternverbindungen sind bereits allgemein geläufig:
- Von den genetischen Eltern stammen die Samenzelle und die Eizelle, aus denen das Kind entsteht. Die Vererbung genetischen Materials von den Eltern an die Kinder begründet hier die Elternverbindung.
- Die Frau, die das Kind ausgetragen und geboren hat, wird als gestationale Mutter, Geburtsmutter oder gestationales Elternteil des Kindes bezeichnet. Zwischen ihr und dem Kind besteht eine während der Schwangerschaft geknüpfte Elternverbindung.
- Die sozialen Eltern sind es schließlich, die das Kind aufziehen. Hier begründet die durch Fürsorge und Interaktion mit dem Kind geschaffene Beziehung die Elternverbindung.
Nach hier vertretener Auffassung gibt es jedoch noch
- die Initiativeltern, die die Entstehung des Kindes durch den Zeugungsakt oder durch die Inanspruchnahme von Reproduktionsmedizin verursacht haben und die daher Verantwortung für es tragen. Dazu sogleich näher unter III. 3.
Die genetische und gestationale Elternschaft (präziser als "leibliche" oder "biologische" Elternschaft) werden als Anknüpfungspunkt in §§ 1591, 1592 Nr. 3 BGB angewandt. Das BVerfG hat den leiblichen Vater in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG einbezogen, ihm jedoch nicht notwendig den Vorrang gegenüber dem rechtlichen und sozialen Vater hinsichtlich der rechtlichen Elternstellung eingeräumt. Eine Bestimmung der grundrechtlichen Position der genetischen Mutter, die nicht auch Geburtsmutter ist, musste das BVerfG bisher nicht vornehmen. Eine solche genetische Mutter hat keine einfachrechtliche Position. Man mag annehmen, dass eine Eizellenspenderin auf den Zugang zur rechtlichen Elternschaft ebenso wie ein Samenspender verzichtet hat. Dies wäre jedoch im Fall einer reziproken Eizellenspende, wie sie bei lesbischen Elternpaaren durchaus vorkommt, etwas ganz anderes. Spätestens in einem solchen Fall könnte der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG der Co-Mutter nicht versagt werden.
Das deutsche Familienrecht macht auch sozial-rechtliche Verbindungen zur Grundlage für die Zuweisung der Elternschaft in §§ 1592 Nr. 1 und 2 BGB. Eine sozial-familiäre Verbindung zwischen rechtlichem Vater und Kind schließt gem. § 1600 Abs. 2, 3 BGB das Recht des genetischen Vaters zur Anfechtung der Vaterschaft aus. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn die Entwicklung einer sozialen Elternbeziehung zu erwarten ist. Während genetische und gestationale Elternschaft von Anfang an besteht, müssen sich soziale Elternbeziehungen erst entwickeln. Bei leiblichen Eltern, die auch das Kind selbst großziehen, geschieht dies von Anfang an. Stiefeltern und Adoptiveltern beginnen damit später. Soziale Eltern sind nach der Rechtsprechung des BVerfG allerdings nur als Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG, nicht als Eltern gem. Art. 6 Abs. 2 GG geschützt.
Wichtig zum Verständnis der obigen Begrifflichkeiten ist, dass eine Person nicht notwendig nur eine Elternverbindung mit einem Kind begründet. Zeugt ein verschiedengeschlechtliches Paar im Geschlechtsverkehr ein Kind, das die Frau austrägt und das Paar anschließend gemeinsam aufzieht, so bestehen alle denkbaren Elternverbindungen zwischen dem Kind und seinen zwei Eltern. Diese Situation entspricht dem rechtlichen und sozialen "Normalfall", in dem das Abstammungsrecht beiden Eltern den Status der Elternschaft zuweist und verfassungsrechtlich als Eltern gem. Art. 6 Abs. 2 GG qualifiziert. Sowohl die Reproduktionsmedizin als auch soziale Veränderungen machen jedoch eine Segmentierung der einzelnen Beiträge zur Entstehung und Entwicklung eines Kindes möglich.