Das KG stützt seine Vorlage maßgeblich auf Gleichheitsrechte des Kindes. Für die Entscheidung des BVerfG wird dieser Aspekt möglicherweise den Ausschlag geben. Auch wenn das BVerfG der oben entwickelten Auffassung folgen sollte, dass auch die Co-Mutter verfassungsrechtlichen Schutz genießt, so ist denkbar, dass das Gericht dem Gesetzgeber einen Gestaltungsraum einräumt, ob er die rechtliche Elternstellung unmittelbar an diese grundrechtliche Position binden will. Immerhin ist es der Co-Mutter möglich, durch die Adoption die Position als zweiter Elternteil einzunehmen. Die Situation des Kindes stellt sich jedoch anders dar, so dass jedenfalls hier eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen sein dürfte.
Nach dem oben unter III. 5. vorgestellten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist in diesem Fall eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, da die unmittelbare Zuweisung von Eltern für die rechtliche und wirtschaftliche Absicherung des Kindes und damit für die Ausübung von Grundrechten von maßgeblicher Bedeutung ist und die Gründe der Ungleichbehandlung nicht in der Hand des Kindes liegen. Je nachdem, welches Elternpaar gerade diesen Embryo "adoptiert", oder welches Elternpaar den Spendersamen für die Befruchtung der Ehefrau einsetzt, ist die rechtliche Situation des Kindes unterschiedlich. Ist das Elternpaar ein verschiedengeschlechtliches Ehepaar, hat das Kind mit der Geburt automatisch zwei Eltern, die es finanziell und rechtlich absichern, obwohl es mit dem rechtlichen Vater nicht genetisch verwandt ist. Das Kind des gleichgeschlechtlichen Elternpaars hat dagegen bei Geburt nur einen Elternteil, sogar dann, wenn die Co-Mutter nach einer Eizellenspende die genetische Mutter ist. Den anderen Elternteil bekommt das Kind – hoffentlich – mit der Stiefkindadoption. Das Kind kann seine eigene Position nicht beeinflussen, es kann sich weder aussuchen, ob es mit einem gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Ehepaar als Eltern geboren wird, noch die Geschwindigkeit des Adoptionsverfahrens erhöhen.
Für das Kind bedeutet die Übergangszeit bis zum Abschluss einer Adoption Risiken. Wäre die Geburtsmutter bei der Geburt gestorben, dann hätte das Kind gar keinen Elternteil mehr gehabt, während ein überlebende Witwer "sein" Kind sofort hätte in die Arme schließen können. Risiken können sich auch in der Person des Co-Elternteils verwirklichen. Bei Versterben des Ehemannes hätte das Kind von seinem rechtlichen Vater einen Erbteil erhalten. Wäre jedoch die Co-Mutter noch vor der Adoption gestorben, müsste das Kind hoffen, dass rechtzeitig ein Testament verfasst wurde. Im gesetzlichen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht wird es als Fremder behandelt. Überdies hat es die Co-Mutter in der Hand, das Adoptionsprojekt gar nicht erst zu verfolgen oder aufzugeben, die Elternstellung niemals einzunehmen und sich so ihrer Verantwortung zu entziehen. § 1600 Abs. 4 BGB hindert sie nicht, obwohl sie die gleiche Verantwortung trifft wie ein Ehemann, der der Befruchtung seiner Frau mit Spendersamen zugestimmt hat. Ein Rückgriff auf den genetischen Vater ist bei der Verwendung von Samen von einer Samenbank ausgeschlossen.
Nach hier vertretener Auffassung sollte man allerdings eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt der Ehefrau, die das Adoptionsverfahren nicht betreibt, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH annehmen. Der BGH hatte eine entsprechende Verpflichtung eines Lebensgefährten angenommen, der der Befruchtung seiner Lebensgefährtin zugestimmt, aber später die Anerkennung abgelehnt hatte. Auch wenn ein solcher Anspruch besser ist als nichts, wäre das Kind über diese Hilfskonstruktion nur unzureichend abgesichert. Das Abstammungsrecht soll aber gerade dafür sorgen, dass mit der Geburt einem Kind sofort Eltern zugeordnet werden, die unmittelbar für es Verantwortung übernehmen. Dies geschieht durch das geltende Abstammungsrecht nicht in einer Weise, die Kinder gleichbehandelt. Das Geschlecht der Co-Mutter rechtfertigt diese Ungleichbehandlung nicht. Wie oben gezeigt wurde, ist die Co-Mutter ebenso grundrechtlich gem. Art. 6 Abs. 2 GG geschützt wie ein Ehemann in vergleichbarer Situation, dem es ebenfalls an genetischer Elternschaft fehlt.
Allenfalls ließe sich überlegen, ob das Recht des Kindes auf Kenntnis der genetischen Abstammung die Ungleichbehandlung der Kinder rechtfertigen könnte. Immerhin wird für die Zeugung notwendig Sperma benötigt, das nicht von der Co-Mutter stammen kann, während im Regelfall der Ehemann auch genetischer Vater ist. Wird jedoch eine Spende einer Samenbank verwandt, so unterscheidet sich die Situation der Kinder gleich- und verschiedengeschlechtlicher Paare nicht mehr. Hier hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass Kinder ihre Rechte auf Kenntnis der eigenen Abstammung geltend machen können. Die Gefahr, dass ein Mann an der Entstehung des Kindes beteiligt ist, dessen Identität das Kind später nicht mehr feststellen kann, besteht jedoch unabhäng...