In der Diskussion um Elternschaft und künstliche Befruchtung werden die Begriffe "intendierte Eltern", "intentionale Eltern" oder "Wunscheltern" verwendet. Damit werden z.B. Personen bezeichnet, die eine Leihmutterschaftsvereinbarung abschließen oder die wie hier einen Embryo "adoptieren". Als "Wunschvater" kann man auch den Mann bezeichnen, der der künstlichen Befruchtung seiner Partnerin mit Spendersamen zustimmt.
Die Fokussierung auf den "Wunsch" genügt aber nicht, um den Beitrag dieser Personen zu der Entstehung des Kindes zu würdigen. Entscheidend ist nicht, dass diese Personen sich (irgend)ein Kind wünschen, wie es adoptionswillige Eltern tun, sondern dass sie mit ihrem Verhalten die Entstehung eines konkreten Kindes initiieren. Dieser Beitrag begründet die Verbindung zum Kind, die Initiativelternverbindung. Löhnig/Runge-Rannow haben insofern die Erklärung zur künstlichen Befruchtung der Zeugung gleichgesetzt. Initiativeltern verursachen die Zeugung und Geburt des konkreten Kindes; ohne ihr Handeln gäbe es das Kind nicht. Zu den Initiativeltern zählen daher "Wunscheltern", die Reproduktionsmedizin in Anspruch nehmen, ebenso wie jedes Elternpaar, das ein Kind in traditioneller Weise im Geschlechtsverkehr zeugt und die gleichzeitig noch eine genetische und gestationale Verbindung zum Kind begründen. Der Unterschied bei Anknüpfung an die Erzeugung des Kindes, nicht an den Kinderwunsch, besteht darin, dass der Beitrag zur Verursachung des Kindes es rechtfertigt, diesen zum Anknüpfungspunkt für elterliche Verantwortung zu machen.
Das deutsche Recht hat bereits auf die Initiativelternschaft als Begründungsansatz zurückgegriffen. § 1600 Abs. 4 BGB schafft durch die Einwilligung in die künstliche Befruchtung eine Vaterschaft, die von Vater und Mutter nicht angefochten werden kann. Die Initiativelternverbindung kann auch die automatische Zuweisung der Elternschaft an die gleichgeschlechtliche Partnerin der Mutter rechtfertigen, wie sie im Vereinigen Königreich und Österreich möglich ist und im Diskussionsentwurf des BMJV vom März 2019 vorgeschlagen wird.
Auch der BGH hat in der Sache die Initiativelternverbindung bereits aufgegriffen. Im Fall eines Lebensgefährten, der der künstlichen Befruchtung seiner Partnerin zugestimmt hatte, aber die Vaterschaft später nicht mehr anerkennen wollte, folgerte der BGH eine vertraglich begründete Unterhaltspflicht auf der Grundlage der Verantwortung für die Entstehung des Kindes. Auch in Leihmutterschaftsfällen argumentierten der BGH und der EGMR, die rechtliche Elternschaft sollte im Interesse des Kindes den Wunscheltern übertragen werden. Der BGH erklärte insofern, die unmittelbare Zuweisung der Elternschaft verhindere, dass sich die Wunscheltern ihrer Verantwortung für das Kind entziehen könnten.
Nach hier vertretener Auffassung stehen Initiativeltern unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG.
Das BVerfG spricht davon, dass die Eltern die Menschen sind, die einem Kind "Leben geben". Es geben aber nicht nur genetische und gestationale Eltern einem Kind Leben, indem sie biologische Voraussetzungen seiner Entstehung bis zur Geburt schaffen, sondern auch die Initiativeltern, egal ob sie das Kind traditionell im Geschlechtsverkehr zeugen oder Reproduktionsmedizin zum Einsatz kommt, auch wenn dieser Aspekt bei einer natürlichen Zeugung und Zusammenfallen aller Elternverbindungen in zwei Personen leicht übersehen wird. Sowohl im Fall der natürlichen Zeugung als auch bei der Initiierung der Nutzung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen wäre das Kind ohne die Handlungen der Initiativeltern nicht geboren worden. Die Initiativeltern haben in beiden Fällen dem Kind das "Leben gegeben". Der Akt der natürlichen Zeugung und derjenige der künstlichen Befruchtung können auch nahe beieinanderliegen, wenn im Fall einer privaten Samenspende die Partnerin der Frau den Spendersamen selbst mit einer Spritze einführt. Dass bei einer Befruchtung in einer Reproduktionsklinik ärztliches Personal diese Handlungen vornimmt, ändert an der Initiierung dieses Verfahrens durch die Initiativeltern nichts.
Konsequent ist es daher, sowohl den Mann, der das Kind auf natürlichem Wege gezeugt hat, als auch die Partnerin, die der Befruchtung ihrer Partnerin auf künstlichem Wege mit dem Samen eines Spenders zugestimmt hat, als Elternteil im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG anzusehen. Dafür spricht nicht nur der grundrechtliche Schutz der Fortpflanzung, sondern vor allem die mit der Entscheidung zur Zeugung übernommene Verantwortung für das Kind.
Zu den Pflichten, die sich auch aus der Verursachung seiner Geburt begründen lassen, gehört, für das körperliche Wohl des Kindes zu sorgen und ihm Unterhalt zu gewähren. Insofern könnte man die Initiativeltern zumindest als "Zahl-Eltern" ansehen, die für das Kind Verantwortung übernehmen (müssen), wenn dies niemand anderes tut. Das BVerfG sieht jedoch Pflichten und Rechte als untrennbar mit der "Elternverantwortung" verbu...