Im Fall des KG ist die Geburtsmutter gestationaler, genetischer und Initiativelternteil, ihre Ehefrau Initiativelternteil und der Samenspender genetischer Vater.

Bei einer Embryonenspende, wie im Fall des OLG Celle, ist das genetische Elternpaar das ursprüngliche Initiativelternpaar.[42] Doch etabliert die Geburtsmutter eine gestationale Verbindung und bringt das Kind auf die Welt. Das deutsche Elternrecht weist mit § 1591 BGB dieser Frau die Elternschaft zu. Nach der Geburt begründen sie und ihre Partnerin mit dem Kind eine soziale Verbindung. Außerdem begründen die Geburtsmutter und ihre Partnerin ebenfalls eine Initiativverbindung zu dem Kind, wenn sie der Einpflanzung des Embryos zustimmen und ihm so die Möglichkeit schaffen, sich in ein Kind zu entwickeln. Die besondere Verantwortung, die für das spätere Kind mit der Zustimmung zur Einpflanzung des Embryos übernommen wird, ist mit der Zustimmung zur künstlichen Befruchtung des Partners vergleichbar. In den Sachverhalten beider Vorlagebeschlüsse haben die Co-Mütter damit eine Initiativelternverbindung begründet und stehen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG.

[42] Sanders, Mehrelternschaft, 2018, 268 ff., 309, 439.

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