Den Vorlagen des OLG Celle und des KG ist zuzustimmen: Die derzeitige Gesetzeslage verletzt die betroffenen Kinder in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Die Co-Mütter sind in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 3 GG verletzt. Doch auch bei einem Erfolg der Vorlagen sind noch nicht alle Probleme geklärt. Vergleichbare Fragen stellen sich beispielsweise in Fällen, in denen ein gleichgeschlechtliches Paar nicht verheiratet ist und die Co-Mutter die Möglichkeit der Anerkennung fordert, die einem Mann offensteht.

Der Gesetzgeber sollte nun endlich handeln; die Zeit ist überreif!

Autor: Prof. Dr. Anne Sanders, M.Jur. Universität Bielefeld

FF 9/2021, S. 341 - 349

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