Art. 1510 Abs. 1 S. 1 gr. ZGB sieht vor, dass die Sorge für das minderjährige Kind Pflicht und Recht der Eltern ist, die sie gemeinsam und gleich ausüben. Das Wort "gleich" wurde mit dem Gesetz 4800/2021 aufgenommen. Der Begriff soll als "gleichwertig" ausgelegt werden, sodass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge den gleichen Wert oder die gleiche Bedeutung für jeden Elternteil haben soll.[3] Es vertritt auch die Meinung, dass dieses Adverb eine qualitative Wertung enthält, im Sinne, dass beide Eltern ausgleichende Rollen gegenüber dem Kind übernehmen.[4]
Laut Art. 1510 Abs. 1 S. 2 gehören der gemeinsamen und gleichen ausübenden elterlichen Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge), die Verwaltung dessen Vermögens und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kindes an.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen