Art. 1510 Abs. 1 S. 1 gr. ZGB sieht vor, dass die Sorge für das minderjährige Kind Pflicht und Recht der Eltern ist, die sie gemeinsam und gleich ausüben. Das Wort "gleich" wurde mit dem Gesetz 4800/2021 aufgenommen. Der Begriff soll als "gleichwertig" ausgelegt werden, sodass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge den gleichen Wert oder die gleiche Bedeutung für jeden Elternteil haben soll.[3] Es vertritt auch die Meinung, dass dieses Adverb eine qualitative Wertung enthält, im Sinne, dass beide Eltern ausgleichende Rollen gegenüber dem Kind übernehmen.[4]

Laut Art. 1510 Abs. 1 S. 2 gehören der gemeinsamen und gleichen ausübenden elterlichen Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge), die Verwaltung dessen Vermögens und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kindes an.

[3] Kounougeri-Manoledaki, a.a.O., 291; Stampelou, Gedanken über den Gesetzesentwurf mit dem Titel "Reformen bezüglich auf die Eltern-Kinder Verhältnisse", (auf Griechisch) [Theorie und Praxis vom Zivil- und Zivilprozessrecht], 2021, 385; Lekkas, Die Personensorge des Kindes nach dem ZGB – nach dem Gesetz 4800/2021 (auf Griechisch), 2021, Rn 151. Von der jüngsten Rechtsprechung s. Entscheidung 915/2022 des Einzelrichter Gerichts erster Instanz von Thessaloniki [NOMOS]; Entscheidung 228/2021 des Einzelrichter Gerichts erster Instanz von Trikala [NOMOS].
[4] Fountedaki, Das neue Recht der Eltern-Kinder Verhältnisse – Die Änderungen des Gesetzes 4800/2021 ins ZGB (auf Griechisch), 2021, 43-44.

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