Ist die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge wegen Meinungsverschiedenheiten der Eltern unmöglich, insbesondere, wenn ein Elternteil an ihrer Ausübung nicht mitwirkt oder gleichgültig gegenüber der Ausübung ist oder die schriftliche Vereinbarung nicht einhält, so müssen beide Elternteile auf die Mediation zurückgreifen. Die Inanspruchnahme der Mediation ist nicht verpflichtend, wenn es um häusliche Gewalt geht (Art. 1514 Abs. 2 gr. ZGB). Ist die Inanspruchnahme der Mediation von dem anderen Elternteil abgelehnt oder ist das Mediationsverfahren erfolglos, dann entscheidet das Gericht.
Dem Gericht stehen mehrere Möglichkeiten zu, die im Art. 1514 Abs. 3 gr. ZGB vorgesehen werden. Dieser Vorschrift zufolge kann das Gericht u.a. die Ausübung der elterlichen Sorge zwischen den Eltern aufteilen und die Art und Weise dieser Ausübung bestimmen (funktionelle Verteilung) oder die Ausübung der elterlichen Sorge einem Elternteil oder einem Dritten übertragen. Funktionelle Verteilung der Ausübung der elterlichen Sorge und insbesondere der Personensorge bedeutet, dass jedem Elternteil bestimmte Zuständigkeiten für bestimmte Sachen der Personensorge übertragen werden. Z.B., die Mutter, die Ärztin ist, entscheidet über die Auswahl des Kinderarztes oder des Zahnarztes und der Vater, der Sportlehrer ist, entscheidet über die Sportaktivitäten des Kindes.
Die wichtigste Änderung betreffend die Ausübung der elterlichen Sorge und insbesondere der Personensorge besteht in der Umkehr der Regel des früheren Rechts, wonach die Ausübung der Alleinsorge einem Elternteil ausschließlich übertragen wurde, es sei denn, das Gericht war davon überzeugt, dass die gemeinsame Ausübung der Personensorge dem Kindeswohl diente. Unter der neuen Regelung des Art. 1514 gr. ZGB muss das Gericht davon überzeugt werden, dass die gemeinsame Ausübung der Personensorge dem Kindeswohl schädlich ist.
Zu den Befugnissen des Gerichts bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern gehört auch die Anordnung des abwechselnden Aufenthalts des Kindes. Kriterien für diese Anordnung sind:
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die räumliche Nähe der Wohnungen der Eltern, sodass das soziale Umfeld des Kindes durch die Abwechslung des Aufenthalts nicht beeinträchtigt wird, |
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das Alter des Kindes, denn der abwechselnde Aufenthalt soll in sehr frühem Alter sparsam und sorgfältig angeordnet werden, |
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und die Möglichkeit einer Mindestverständigung der Eltern. |
Diese Kriterien fügen sich aber in einem beweglichen System ein, sodass das Gericht in jedem Einzelfall jedem dieser Kriterien einen besonderen Stellenwert einräumen kann.
Ist die Ausübung der Alleinsorge einem Elternteil erteilt worden, dann darf er/sie alle die Personensorge betreffenden Entscheidungen allein treffen und alle entsprechenden Handlungen allein übernehmen. In diesem Rahmen hat der/die Ausübende die Befugnis, den Kinderarzt, die Schule, die ausschulischen Aktivitäten oder die Unternehmungen des Kindes zu entscheiden.