Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten wird von dem Unterhaltspflichtigen als besonders ungerechtfertigt empfunden, wenn der Ehegatte sich einem anderen Partner zugewandt hat. Deshalb steht gerade § 1579 Nr. 2 BGB im Focus der Rechtsprechung.
Der Verwirkungsgrund nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB sanktioniert kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern knüpft vielmehr an eine rein objektive Gegebenheit an und berücksichtigt eine Veränderung in den Lebensverhältnissen des Unterhaltsbedürftigen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung des getrenntlebenden Ehegatten unzumutbar erscheinen lässt, weil sich die neue Beziehung in einem solchen Maß verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist. Dabei kommt es bei der Beurteilung, ob von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei das Führen eines gemeinsamen Haushaltes zwar ein starkes Indiz, jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Lebensgemeinschaft ist. Vielmehr kann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch dann ausgegangen werden, wenn die Partner zwar in getrennten Wohnungen leben und auch wirtschaftlich nicht miteinander verflochten sind, sie aber nach außen für jedermann erkennbar wie ein Paar auftreten und sich ihre Gemeinschaft nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit wie ein eheliches Zusammenleben darstellt. Indizien hierfür sind insbesondere gemeinsame Freizeitgestaltungen – zumal unter Einbeziehung der Kinder – und Urlaube, gemeinsames Verbringen von Wochenenden, hohen Festtagen und Geburtstagen, gemeinsames Erscheinen im Freundeskreis und gemeinsames Erscheinen in öffentlichen Anzeigen (etwa die Aufnahme des Partners in Todesanzeigen).
Trotz eines länger dauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner kann der Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist.
Denn nicht jede freundschaftliche, auch engere Beziehung ist schon eine ehegleiche Lebensgemeinschaft. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt.
Mag das Zeitmoment für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen, da die Ehefrau seit nahezu 5 Jahren in einer Beziehung lebt, so spricht gegen eine Verfestigung, dass die Lebensbereiche von Ehegatten und Partner bewusst auseinandergehalten worden sind (Leben in getrennten, 100 km entfernten Wohnungen, jeweils eigene Freundeskreise, nur gelegentlich gemeinsame Urlaube oder gemeinsam verbrachte Feiertage, kein gemeinsames Wirtschaften).
Nach den obwaltenden Umständen des Falles kann indes nach Ablauf von 2 Jahren von einer Verfestigung ausgegangen werden und der Unterhaltsanspruch insgesamt verwirkt sein. Aus dem geplanten Bau eines Hauses, das auf die besonderen Anforderungen des behinderten Kindes der Ehefrau zugeschnitten sein soll, kann auf eine gemeinsame Lebensplanung, eine wirtschaftliche Verflechtung und eine wechselseitige Abhängigkeit geschlossen werden. Hiermit wurde mit dem Erwerb eines Grundstückes zumindest begonnen. Dass dieses Vorhaben nach der Darstellung der Ehefrau inzwischen aufgrund der Steigerung der Handwerkerkosten zurückgestellt (möglicherweise auch ganz aufgegeben) worden sein soll, steht dem nicht entgegen. Unerheblich ist bei alledem auch, ob der neue Partner noch verheiratet ist.
Die Rechtsprechung scheint bei Vorliegen des § 1579 Nr. 2 BGB als Konsequenz die vollständige Verwirkung anzunehmen. Anzuraten ist deshalb ein Zuwarten, bis die Verfestigung beweiskräftig in das Verfahren eingeführt werden kann. Bedeutsam ist nämlich, dass ein nach § 1579 Nr. 2 BGB versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig nur im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wiederaufleben kann.