Wird der Unterhaltsanspruch nicht schon teilweise durch den vorrangig zu prüfenden § 1579 BGB versagt, bleibt dem Unterhaltspflichtigen nur noch die Einwendung nach § 1578 BGB. Diese Vorschrift wird von dem Vorliegen ehebedingter Nachteile bestimmt. Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Jedoch ist eine lange Ehedauer auch von über 25 Jahren allein kein ausreichend rechtfertigender Umstand, um von einer Begrenzung bzw. Befristung nach § 1578b BGB abzusehen.[53]

[53] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2022 – 3 UF 53/22, BeckRS 2022, 42861 Rn 30 = FamRZ 2023, 940 = FF 2023, 163, bespr. v. Siebert, NZFam 2023, 468; ebenso OLG Brandenburg, Endbeschl. v. 15.7.2021 – 9 UF 135/20, BeckRS 2021, 24799 Rn 82.

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