Im Streit zwischen den Eltern war die von dem Vater erstrebte Abänderung der in einem Unterhaltsverfahren zum Kindesunterhalt getroffenen Vereinbarung. Dazu berief er sich auf die Ersatzhaftung der Mutter, die angeblich über ein dreifach höheres Einkommen verfüge; dies festzustellen sei Aufgabe des Auskunftsanspruchs im Rahmen des erhobenen Stufenantrags.

Das OLG weist den Stufenantrag des Vaters insgesamt ab und die Beschwerde zurück.

Eltern sind nicht in gerader Linie miteinander verwandt. Deshalb folgt der Auskunftsanspruch des einen gegen den anderen Elternteil nicht aus § 1605 BGB, sondern aus § 242 BGB. Dies gilt auch, wenn eine Ersatzhaftung des anderen Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB geltend gemacht wird (anderer Elternteil als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter).[17]

Allerdings muss ein nachrangig Unterhaltsverpflichteter eine Auskunft erst erteilen, wenn feststeht, dass die vorrangig haftenden Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise leistungsunfähig sind. Danach muss der Auskunftsberechtigte zunächst umfassend Auskunft über sein Einkommen erteilen, da nur dann über die Ersatzhaftung entschieden werden kann.[18]

[17] Dazu BGH, Beschl. v. 10.7.2013 - XII ZB 297/12, NJW 2013, 2897 = FamRZ 2013, 1558 m. Anm. Maurer.
[18] OLG München, Beschl. v. 25.1.2023 – 2 UF 813/22, BeckRS 2023, 607 = FamRZ 2023, 690 m. Anm. Borth; so auch Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. § 1 Rn 1154; a.A. Born, NZFam 2023, 276, da es sich um eine Frage der Billigkeit handele, welche Entlastung dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zuteilwerden könne; es gelte nicht "alles oder nichts."

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