Im Streit zwischen den Eltern war die von dem Vater erstrebte Abänderung der in einem Unterhaltsverfahren zum Kindesunterhalt getroffenen Vereinbarung. Dazu berief er sich auf die Ersatzhaftung der Mutter, die angeblich über ein dreifach höheres Einkommen verfüge; dies festzustellen sei Aufgabe des Auskunftsanspruchs im Rahmen des erhobenen Stufenantrags.
Das OLG weist den Stufenantrag des Vaters insgesamt ab und die Beschwerde zurück.
Eltern sind nicht in gerader Linie miteinander verwandt. Deshalb folgt der Auskunftsanspruch des einen gegen den anderen Elternteil nicht aus § 1605 BGB, sondern aus § 242 BGB. Dies gilt auch, wenn eine Ersatzhaftung des anderen Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB geltend gemacht wird (anderer Elternteil als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter).[17]
Allerdings muss ein nachrangig Unterhaltsverpflichteter eine Auskunft erst erteilen, wenn feststeht, dass die vorrangig haftenden Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise leistungsunfähig sind. Danach muss der Auskunftsberechtigte zunächst umfassend Auskunft über sein Einkommen erteilen, da nur dann über die Ersatzhaftung entschieden werden kann.[18]
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