Umstritten ist, ob die aktive Nutzungspflicht nur die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts betrifft oder ob sie aufgrund der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte bei allen Übersendungen an das Gericht einschlägig ist. Es stehen sich eine rollenbezogene Betrachtungsweise[47] und eine statusbezogene Betrachtungsweise[48] gegenüber. Die Argumentations- und Meinungslage ist einigermaßen unübersichtlich.

Anknüpfungspunkte für eine statusbezogene Auslegung ergäben sich nicht aus dem Wortlaut.[49] Auch die Begründung zum Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten spreche nicht für eine statusbezogene Sicht.[50] Für eine rollenbezogene Betrachtungsweise wird u.a. vorgebracht, dass es Rechtsanwälten – anders als Privatpersonen – in solchen Konstellationen nicht zumutbar sei zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet zu sein.[51] Die Gegenauffassung wirft zu Recht die Frage auf, warum Rechtsanwälte, die im Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 Satz 1 FamFG und § 130d Satz 1 ZPO einer aktiven Nutzungspflicht unterworfen sind, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann nicht zumutbar sein soll, wenn sie in anderer Funktion verfahrensbeteiligt sind.[52] Für eine statusbezogene Beurteilung sprächen Abgrenzungsschwierigkeiten, mit denen die rollenbezogene Betrachtungsweise zu kämpfen habe.[53] Für die statusbezogene Betrachtungsweise wird außerdem noch eine systematische Überlegung ins Feld geführt. Die Vorschriften zur aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in den verschiedenen Verfahrensordnungen kenne primär nur eine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung, nämlich eine vorübergehende technische Unmöglichkeit. Ausnahmen von der aktiven Nutzungspflicht müssten sich vor diesem Hintergrund als vorübergehende technische Unmöglichkeit verstehen lassen. Dies könne hier indes nicht angenommen werden.[54] Für eine statusbezogene Sicht wird des Weiteren angemerkt, dass Sinn und Zweck der aktiven Nutzungspflicht die Förderung der Digitalisierung in der Justiz sei, was eine weite Auslegung gebiete.[55]

Unabhängig von der geschilderten Kontroverse konnte es sich für die Praxis – dem Prinzip des sichersten Weges folgend – schon bislang nur empfehlen, von einer Anwendung von § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG auszugehen.[56] Zwischenzeitlich hat sich der BGH der statusbezogenen Betrachtungsweise angeschlossen.[57]

[47] LG Hildesheim, Beschl. v. 12.7.2022 – 5 T 163/22, juris Rn 9; Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, § 14b FamFG Rn 19; Burschel/Perleberg-Kölbel in: BeckOK FamFG, 45. Ed. 2023, § 14b FamFG Rn 8a; Fritzsche, NZFam 2022, 1, 3; Schwamb in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 14b FamFG Rn 1.
[48] FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22, juris Rn 16; Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 14b FamFG Rn 5; D. Müller/J. Müller, FamRZ 2022, 1169, 1170; Sternal in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 14b FamFG Rn 8; so jetzt auch BGH, Beschl. v. 31.1.2023 – XIII ZB 90/22, juris Rn 16 ff.
[49] LG Hildesheim, Beschl. v. 12.7.2022 – 5 T 163/22, juris Rn 10.
[50] LG Hildesheim, Beschl. v. 12.7.2022 – 5 T 163/22, juris Rn 10 mit Verweis auf BT-Drucks 17/12634, S. 28.
[51] Fritzsche, NZFam 2022, 1, 3.
[52] D. Müller/J. Müller, FamRZ 2022, 1169, 1170.
[53] Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 14b FamFG Rn 5.
[55] FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22, juris Rn 16; D. Müller/J. Müller, FamRZ 2022, 1169, 1170.
[56] So auch Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, § 14b FamFG Rn 24.

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