Sollte ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet sein, ist dies dem Absender nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG) unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt dann als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, vorausgesetzt, der Absender reicht es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nach und macht glaubhaft, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt, § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Mit dieser Vorschrift möchte der Gesetzgeber das Nutzervertrauen stärken. Neben § 130a Abs. 6 ZPO (i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG) existiert der allgemeine Wiedereinsetzungstatbestand, dem freilich bei einem Verschulden des Einreichenden kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Hinweispflicht bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nur auf die Einreichung elektronischer Dokumente. Eine Hinweispflicht besteht also beispielsweise dann nicht, wenn Dokumente im Wege des Telefaxes, einschließlich des Computerfaxes, übermittelt werden. Denn solche Dokumente zählen zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten. Nichts anderes gilt, wenn sie elektronisch über das Internet oder ein Web-Interface übertragen werden. Die Hinweispflicht setzt weiterhin voraus, dass es sich um ein nicht bearbeitungsfähiges elektronisches Dokument handelt. Sollte der Fehler hingegen bereits auf der Übermittlungsebene und nicht erst auf der Bearbeitungsebene auftreten, ist § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG) nicht einschlägig. Die Hinweispflicht greift also beispielsweise dann nicht ein, wenn elektronische Dokumente per einfacher E-Mail an das Gericht geschickt werden. Die Hinweispflicht besteht indes beispielsweise dann, wenn die übermittelte Datei beschädigt, virenverseucht oder mit einem nicht bekanntgegebenen Passwort versehen ist. Bereits mit der Nachreichung muss der Absender glaubhaft machen, dass das nachgereichte Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Anders als im Anwendungsbereich von § 14b Abs. 1 Satz 3 FamFG ("mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach") lässt der Wortlaut von § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO ("nachreicht und glaubhaft macht") hier nur wenig Auslegungsspielraum für ein weitergehendes Verständnis. Zumindest das Prinzip des sichersten Weges gebietet es, die Glaubhaftmachung mit der Nachreichung zu verbinden.
Uneinheitlich wird beurteilt, ob das Gericht nur eine einmalige Hinweispflicht trifft. Überzeugend dürfte ein differenzierter Ansatz sein. Sollte das Gericht auf einen konkreten, zu behebenden Fehler hinweisen und sollte sich dann bei der erneuten Einreichung der gleiche Fehler wiederholen, scheint ein weiterer Hinweis nicht notwendig zu sein. Sollte das Gericht indes auf einen konkreten, zu behebenden Fehler hinweisen und sollte dann bei der erneuten Einreichung ein anderer Fehler auftreten, scheint ein weiterer Hinweis notwendig zu sein.