Mit dem Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG ist es vereinbar, das Ergehen einer Verbleibens- oder Rückkehranordnung nach § 1632 Abs. 4 S. 1 bei möglicher Kindeswohlgefährdung sowohl im Fall des Wechsels der Pflegefamilie als auch bei einem Verbleib in der bisherigen Pflegefamilie von einer am Kindeswohl orientierten Abwägung abhängig zu machen. Maßgebend ist dabei, ob die mögliche Gefährdung durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie gegenüber einer prognostisch erheblicheren Gefährdung im Fall des Verbleibs zurücktritt.

(red. LS)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 28.8.2023 – 1 BvR 1088/23 (OLG Nürnberg)

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