A. [1] Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.
[2] Die Beteiligten sind chinesische Staatsangehörige und haben im Jahr 1988 geheiratet. Die Antragstellerin hat vor dem Volksgericht des Bezirks C. der Stadt Peking die Scheidung der Ehe begehrt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens haben die Beteiligten am 31.3.2018 eine "Scheidungsfolgenvereinbarung" abgeschlossen, mit der sie Einverständnis über eine freiwillige Scheidung der Ehe erzielten und verschiedene Regelungen über den Unterhalt und das Besuchsrecht für einen seinerzeit noch minderjährigen Sohn sowie über die Verteilung von Vermögensgegenständen trafen. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Beteiligten unter anderem, dass ein während der Ehezeit erworbenes und in Deutschland belegenes Hausgrundstück alleiniges Eigentum der Antragstellerin werden solle und der Antragsgegner nach der Scheidung "bei der Bearbeitung des Verfahrens über die Änderung des Eigentumsrechts unbedingt mitzuhelfen" habe. Gestützt auf diese Regelung nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Herausgabe von Schlüsseln und Unterlagen für dieses Grundstück und auf Abgabe der Auflassungs- und Bewilligungserklärung in Anspruch.
[3] Das von der Antragstellerin zunächst angerufene Landgericht hat sich mit Beschl. v. 16.4.2021 für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem am 22.9.2022 verkündeten Beschluss unter Hinweis auf eine in der "Scheidungsfolgenvereinbarung" enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig "verworfen". Der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 26.9.2022 zugestellte Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde und das für den Beschwerdeführer bestehende Erfordernis, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses einen bestimmten Sachantrag zu stellen und zu begründen.
[4] Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragstellerin am 24.10.2022 Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 6.12.2022 hat das Oberlandesgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden und angesichts der am 28.11.2022 (Montag) abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Am 19.12.2022 hat die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde begründet.
[5] Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde der Antragstellerin verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
B. [6] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[7] Die nach §§ 112, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 238 Abs. 2 S. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin weder in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihren sonstigen Verfahrensgrundrechten.
I. [8] Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerde nicht innerhalb der am 28.11.2022 abgelaufenen Begründungsfrist in der gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderlichen Form begründet worden sei. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin sei die Regelung des § 117 FamFG anwendbar, wobei offenbleiben könne, ob es sich im Streitfall um eine Güterrechtssache oder eine sonstige Familiensache handele. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist könne nicht gewährt werden, weil kein Sachverhalt dargelegt worden sei, der ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausschließe. Es sei schon zweifelhaft, ob die beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen der drei Büromitarbeiterinnen geeignet seien, den im Wiedereinsetzungsgesuch behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen, dass es alle drei Kanzleiangestellten unabhängig voneinander bei der Prüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses unterlassen haben sollen, die Rechtsbehelfsbelehrung zur Kenntnis zu nehmen und die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass andere Umstände für die unterbliebene Notierung der Beschwerdebegründungsfrist ursächlich gewesen seien. Ein solcher Umstand könne in dem Eingeständnis des Verfahrensbevollmächtigten zu sehen sein, dass er die Regelung des § 117 Abs. 1 FamFG nicht für anwendbar gehalten habe. Selbst wenn sich der Verfahrensbevollmächtigte...