I. [1] Das Kind A., geboren am … 2011, ist die gemeinsame Tochter des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und A. sind ukrainische Staatsangehörige. Die Eltern sind nicht verheiratet; sie lebten seit Oktober 2011 in der Ukraine in der Stadt Sumy mit dem Kind in einer Lebensgemeinschaft. Zwischenzeitlich haben sie sich getrennt.
[2] Am 26.2.2022 erteilte der Antragsteller/Kindesvater sein Einverständnis mit der Ausreise des Kindes zusammen mit der Kindesmutter/Antragsgegnerin aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine.
[3] Die Kindesmutter und das Kind nahmen anschließend zunächst ihren Aufenthalt in Polen und dann ab 11.7.2022 in Deutschland/Altenburg. Im Februar 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit – nach einem kurzen Besuch von Mutter und Kind in der Ukraine –“ dass sie mit A. nicht mehr in die Ukraine zurückkehren wolle. Daraufhin zog dieser am 24.2.2023 seine Zustimmung zur vorübergehenden Ausreise zurück und forderte die unverzügliche Rückführung des Kindes in die Ukraine.
[4] Nachdem die Antragsgegnerin seinen Aufforderungen zur Rückkehr mit dem Kind nicht nachkam, beantragte der Antragsteller am 20.10.2023 beim Familiengericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind innerhalb einer angemessenen Frist in die Ukraine zurückzuführen. Die Region und auch die Stadt Sumy sei seit dem 3.4.2022 stabil und unter Kontrolle; alle Institutionen, Behörden und Schulen funktionierten normal. Die Grundversorgung sei sichergestellt.
[5] Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Rückführungsantrags. In der Ukraine bestehe Lebensgefahr für A. Das Kind habe sich im Übrigen zwischenzeitlich in Deutschland eingelebt.
[6] Durch das Familiengericht wurde dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt. Diese befürwortete den Verbleib des Kindes in Deutschland, ebenso das zuständige Jugendamt.
[7] Die minderjährige A. erklärte in der Anhörung durch das Familiengericht, dass sie zwar sehr an ihrem Vater hänge, aber derzeit nicht in der Ukraine leben wolle, da sie dort in Gefahr sei. Sie wolle insgesamt lieber in Deutschland bleiben.
[8] Nach mündlicher Erörterung wies das Familiengericht mit Beschl. v. 30.11.2023, auf den verwiesen wird, den Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes A. zurück.
[9] Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde will der Antragsteller weiter die Rückführung seiner Tochter in die Ukraine erreichen. Er wiederholt seine erstinstanzlichen Ausführungen. Das Kind könne im Übrigen auch in ein anderes Gebiet in der Ukraine zurückgeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte in der Ukraine korrupt seien, und deswegen das Kind durch eine fehlerhafte Sorgeentscheidung in der Ukraine Schaden nehmen könnte, seien nicht belegt. Die Rückführung könne durch den Halbbruder von A., der in Tschechien lebe, durchgeführt werden.
[10] Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Kind A. innerhalb einer angemessenen Frist in die Ukraine zurückzuführen, sofern die Antrags- und Beschwerdegegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkomme, die Herausgabe des Kindes an den Stiefsohn des Antragstellers und Beschwerdeführers zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Ukraine anzuordnen.
[11] Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
[12] Sie verweist auf die aktuellen Berichte in der Presse über den Krieg. Sumy befinde sich im Übrigen im Luftkorridor zwischen Russland und Kiew, im Falle einer Rückführung bestünde Lebensgefahr für das Kind.
[13] Jugendamt und Verfahrensbeiständin wiederholen ihre ursprünglichen Stellungnahmen, in denen sie den Verbleib des Kindes in der Bundesrepublik befürworteten.
II. [14] Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß (§ 40 Abs. 2 IntFamRVG) eingelegt und begründet worden.
[15] In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. [16] Grundlage für eine Rückführungsanordnung ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (nachfolgend HKÜ). Das HKÜ gilt sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Ukraine, beide Staaten sind Mitgliedsländer. Der nach Art. 1 HKÜ erforderliche Auslandsbezug ist gegeben, weil das Kind von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat verbracht worden ist, der personelle Anwendungsbereich ist eröffnet, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat belegen ist (Ukraine) und dieses das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, Art. 4 S. 2 HKÜ.
[17] Das Gericht hat nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ die sofortige Rückführung des Kindes anzuordnen, wenn die Person das Kind widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ, nämlich gegen den Willen des anderen Elternteils und unter Verletzung seines tatsächlich ausgeübten Mitsorgerechts nach Deutschland verbracht hat oder – wie hier seit Wider...