Die Parteien dieses Verfahrens waren ursprünglich aus dem Gebiet der ehemaligen DDR stammende Eheleute, welche bereits 1989 in den Westen übergesiedelt waren. Die Ehefrau hatte während ihrer "DDR-Zeit" ein etwas höheres Einkommen erzielt als der Ehemann und hätte dort die Möglichkeit gehabt, Filialleiterin einer Kaufhalle zu werden, mit der entsprechenden Vorbildung.
Nach dem Wechsel in das Gebiet der alten Bundesländer hatte sie zunächst Schwierigkeiten Fuß zu fassen, während der Ehemann sofort mit sehr gutem Einkommen bei dem VW-Werk in Wolfsburg unterkam.
Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehe dauerte 17 Jahre. Zum Zeitpunkt der Scheidung am 23.12.2006 ist die Ehefrau 45 Jahre, der Ehemann 44 Jahre alt.
Die Ehefrau hat in der Ehe zunächst Vollzeit und später nur noch Teilzeit gearbeitet.
Das OLG hat der Ehefrau, obwohl sie in ihrem Beruf wieder beruflich Fuß gefasst hat, einen Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen, diesen aber gem. § 1578b Abs. 2 BGB befristet.
Der Senat hat dabei bei seinen Erwägungen im Rahmen der Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB schwerpunktmäßig auf die Frage der Gestaltung der Haushaltsführung und der Erwerbstätigkeit der Ehegatten abgestellt und zu Gunsten der Ehefrau berücksichtigt, dass diese im Interesse einer besseren Ausgestaltung der Ehe – das heißt auf Grund ihres eigenen Wunsches, mehr eheliche Gemeinsamkeiten mit ihrem Ehemann zu finden und diesen haushaltsmäßig zu entlasten – ihre Erwerbstätigkeit im Laufe der Jahre auf eine Teilzeittätigkeit reduziert hat, was von Seiten des Ehemannes lediglich akzeptiert, nicht aber gewünscht worden war.
Demgegenüber hat der Senat den Aufstockungsunterhaltsanspruch gem. § 1573 BGB jedoch gem. § 1578b BGB auf fünf Jahre befristet, da der zwar durch die Reduzierung der Berufstätigkeit eingetretene ehebedingte Nachteil noch – die Ehefrau hat noch nicht wieder einen Vollzeitarbeitsplatz gefunden – nachwirkt, jedoch eine fortschreitende Entfremdung aus dem angestammten Berufsfeld sich nicht weiter verschärfen wird, da die Ehefrau wieder in ihrem Beruf als Drogistin arbeiten kann.
In diesem Zusammenhang nimmt der Senat an, dass später eine Ausweitung der Tätigkeit beim aktuellen Arbeitgeber im Hinblick auf einen Vollzeitarbeitsplatz denkbar wäre. (Hierzu gab es jedoch von den Parteien in dem Verfahren keinen Vortrag).
Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Ehefrau im Zusammenhang mit der Trennung (Depressionen) waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits wieder im Abklingen und deswegen nur ein Nebenkriegsschauplatz. Demgegenüber hat der Senat der Dauer der Ehe eine nicht untergeordnete Bedeutung zugewiesen, obwohl aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen waren und die Ehefrau zum Zeitpunkt der Ehescheidung erst 45 Jahre alt war. Der Senat hat eine Ehedauer von 17 Jahren in diesem Zusammenhang – übereinstimmend mit dem Vortrag der Ehefrau – als nicht kurz angesehen.
Demgegenüber ist der Nachteil des Wechsels vom Osten in den Westen, der im Wesentlichen die Ehefrau getroffen hat – hier hat sie als Frau nicht wieder einen geeigneten Arbeitsplatz und verdient jetzt weniger im Verhältnis zu ihrem Ehemann –, als nicht geschütztes Arbeitsplatzrisiko unberücksichtigt gelassen.
Erwähnenswert ist die Argumentation des Senats, auf Seiten des Ehemannes sei bei der Befristung des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau zu berücksichtigen, dass der Ehemann zwischenzeitlich eine neue Ehe eingegangen sei und diese neue Ehefrau gleichrangig und ebenfalls unterhaltsbedürftig sei.
Nun hat der Senat, weil die Parteien in erster Instanz über die Höhe des Unterhaltsanspruchs einen Teilvergleich gefunden haben, dieses Argument im Rahmen des § 1578b Abs. 2 BGB erneut berücksichtigt.
Es bleibt abzuwarten, ob diese rechtliche Handhabung auch auf andere Fälle angewendet wird.
Ilse Kühn-Blaschek, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Notarin, Lehrte