Der Folgesachenantrag ist durch das 1. EheRG neu eingeführt und durch das FamFG modifiziert worden.
Erforderlich für das Vorliegen einer Folgesache ist, dass es sich hierbei um eine andere Familiensache handelt, die von ihrem Gegenstand her eine Entscheidung gerade für den Fall der Scheidung erlaubt. In Betracht kommen nur die enumerativ abschließend aufgezählten Folgesachen des § 137 Abs. 2 Nr. 1–4 FamFG.
Danach kann nur in Folgesachen des § 137 Abs. 2 FamFG der Antrag auf Durchführung von Folgesachen spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache gestellt werden. Verhandelt das Gericht in mehreren Terminen über die Scheidungssache, ist für die Zwei-Wochenfrist der letzte Termin ausschlaggebend. Durch die Einhaltung der Zwei-Wochenfrist soll ein taktisch motiviertes kurzfristiges Anhängigmachen von Familiensachen als Folgesachen vermieden werden. Da aber die Terminierung von dem Terminsstand des einzelnen Richters abhängt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Ladung zum Termin genau 2 Wochen vor diesem Termin eintrifft, so dass die Zwei-Wochenfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht mehr eingehalten werden kann. Um den Beteiligten die Vorteile des Verbundverfahrens zu erhalten – Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und Entgegenwirken übereilter Scheidungsentschlüsse – schlägt Rakete-Dombek im Hinblick auf § 32 Abs. 2 FamFG, der bestimmt, dass zwischen der Ladung und dem Termin eine angemessene Frist liegen soll, vor, dass die Ladungsfrist für den ersten Termin in einer Scheidungssache mindestens auf 4 Wochen verlängert wird.
Trotz alledem lässt sich die Verfahrensverzögerung nicht immer vermeiden. Denn derjenige Ehegatte, der das Verfahren verzögern will, kann, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, das Verfahren durch den Antrag auf Durchführung der Kindschaftssachen verzögern. Denn in den Kindschaftssachen des § 137 Abs. 3 FamFG, die nicht mehr kraft Gesetzes, sondern nur noch auf Antrag in den Verbund aufgenommen werden, gilt die Zwei-Wochenfrist nicht. Sie werden nur dann zu Folgesachen, wenn Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen.
a) Antragsfolgesachen nach § 137 Abs. 2 Nr. 2 und 4 FamFG
Streitig ist, in welcher Form Antragsfolgesachen nach § 137 Abs. 2 Nr. 2 und 4 FamFG anhängig zu machen sind.
Diese Antragsfolgesachen werden erst dann als Folgesache anhängig, wenn rechtzeitig (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG) eine den Erfordernissen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 124 S. 2 FamFG genügende Antragsschrift beim FamG eingereicht oder der Anspruch in der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt geltend gemacht wird. Infolgedessen kan...