Darüber hinaus ist auch die Angabe erforderlich, ob sonstige Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind. Diese Mitteilung dient der Überleitung aller dieser Verfahren an das Gericht der Scheidungssache, um den für § 137 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Verbund durch Überleitung (Verweisung oder Abgabe gem. § 137 Abs. 4 FamFG) zu ermöglichen.

Diese gemeinschaftliche Erledigung aller Familiensachen durch einen Familienrichter lässt sich aber dann nicht mehr herbeiführen, wenn die andere Familiensache nicht mehr im ersten Rechtszug anhängig ist. Hat z.B. vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens ein gem. § 232 Abs. 1 FamFG anderes örtliches Familiengericht einen isolierten Unterhaltsstreit durch Beschluss in erster Instanz entschieden, gegen das fristgerecht Beschwerde eingelegt worden ist, darf das Beschwerdegericht die Beschwerde allenfalls an das Beschwerdegericht verweisen, das auch für die Beschwerde gegen die Scheidung zuständig ist, weil das Scheidungsverfahren zwischenzeitlich auch in die zweite Instanz gelangt ist.

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