Die Übergangsvorschriften regeln Fälle, in denen nach Inkrafttreten eines Gesetzes ausnahmsweise das bisherige Recht anzuwenden ist.
Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG findet Altrecht weiter Anwendung auf alle Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.8.2009 eingeleitet oder deren Einleitung beantragt worden sind. Einleitung ist die Inanspruchnahme einer gerichtlichen Maßnahme beim objektiv zuständigen Gericht (§ 25 Abs. 3 S. 2 FamFG). Beantragung ist der Ersteingang auf der Poststelle, Rechtsantragsstelle oder der Geschäftsstelle des objektiv zuständigen Gerichts. Wird der Antrag beim örtlich unzuständigen Gericht anhängig gemacht, hat das erhebliche Konsequenzen. Wird z.B. ein Antrag nach § 10a VAHRG beim AmtsG Bonn am 11.8.2009 anhängig gemacht, weil dort das Scheidungsverbundurteil erlassen worden ist, stellt sich dann dort aber heraus, dass die früheren Ehegatten dort nicht mehr leben, sondern nunmehr in Berlin und gibt der Amtsrichter das isolierte Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG gem. der Vorschrift des § 45 FGG nach Berlin ab, dann greift neues Recht ein, wenn das Verfahren erst nach dem 1.9.2009 in Berlin eingegangen ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO analog, wonach das Verfahren erst nach Eingang der Akten beim örtlich zuständigen Gericht anhängig wird. Ist das Verfahren aber erst nach dem 1.9.2009 beim örtlich zuständigen Gericht eingegangen, greift neues Recht ein, was zur Folge hat, dass es die Abänderungsmöglichkeit nach § 10a VAHRG nicht mehr gibt, vielmehr sind nunmehr die Vorschriften der §§ 51, 52 VerAusglG anwendbar.
Die Regelung des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG gilt für alle Instanzen, d.h. das Altrecht kommt auch in der 2. und 3. Instanz (vorbehaltlich der Absätze 3–5 FGG-RG) weiterhin zur Anwendung, wenn das Verfahren in der 1. Instanz nach dem 1.9.2009 beendet wird.
Für Abänderungsverfahren gilt nach Art. 111 Abs. 1 S. 2 FGG-RG dasselbe. Wird z.B. das Abänderungsverfahren bis zum 31.8.2009 eingeleitet, ist das Altrecht anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren.
Allerdings gilt neues Recht nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG bei bereits zum 1.9.2009 ausgesetzten oder ruhenden Verfahren, die wieder aufgenommen werden. Gleiches gilt für Altverfahren, die nach dem 1.9.2009 ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht werden.
In der Praxis besteht Unklarheit darüber, wie die Folgesache Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 vom Entscheidungsverbund abgetrennt oder ausgesetzt worden ist, mit Wirkung vom 1.9.2009 zu bearbeiten ist.
Nach der Spezialvorschrift des § 48 Abs. 2 VersAusglG, die Vorrang vor Art. 111 FGG-RG hat, findet auf abgetrennte und ausgesetzte Verfahren das neue materielle und prozessuale Recht Anwendung. Diese Vorschrift macht keine Aussage über die Bearbeitung der Verfahren in Familiensachen. Die Art der Bearbeitung ist vielmehr in der Vorschrift des Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG geregelt. Sie stellt ausdrücklich klar, dass alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen zukünftig als selbständige Familiensachen fortgeführt werden. Das hat zur Konsequenz, dass sie neu eingetragen werden müssen, bevor eine Sachbearbeitung erfolgt; sie dürfen nicht mehr in dem ursprünglichen Verbundverfahren weiter bearbeitet werden. Eine entsprechende Regelung fehlt hingegen bei den nach § 2 VAÜG oder nach den § 148 ZPO analog ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren.
Mit Rücksicht hierauf stellt sich die Frage, ob die ausgesetzten Folgesachen Versorgungsausgleich weiterhin im Rahmen des Verbundes zu behandeln oder ebenfalls wie die abgetrennten Folgesachen Versorgungsausgleich als selbständige Familiensachen neu einzutragen sind, bevor die weitere Sachbearbeitung erfolgen darf.
Die Beantwortung dieser Frage ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern hat erhebliche Konsequenzen. Würden die ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren ebenso wie die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren als selbständige Verfahren behandelt, dann entfiele der Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG, ferner unterbliebe die Anwendbarkeit der kostenrechtlich vorteilhaften Bestimmungen für das Verbundverfahren (§ 44 FamGKG, § 16 Nr. 4 RVG), die Kostenentscheidung richtete sich nicht mehr nach § 150 FamFG, sondern nach § 81 FamFG und die nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. bewilligte Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache, die sich grundsätzlich auf die Folgesache Versorgungsausgleich erstreckte, bliebe dann nicht mehr bestehen, sondern müsste im neuen selbständigen Verfahren neu beantragt und bewilligt werden. Allerdings dürfte die nach altem Recht vertretene Rechtsansicht, dass nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund über diese nicht mehr mündlich verhandelt werden muss, nicht mehr fortgelten. Denn nach § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Diese Vorschrift hat vor allem im Hinblick auf den Versorgungsausgleich große Bedeutu...