a) Krankheit als ehebedingter Nachteil
Eine Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten wird selten ehebedingt sein, sich vielmehr als schicksalhafte Entwicklung darstellen und nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehen (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, a.a.O.)
Die Erkrankung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten kann sich allerdings als ehebedingter Nachteil darstellen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie – im Einzelfall – unmittelbar oder mittelbar durch die Ehe verursacht worden ist, sie also im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe, der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen steht (BGH, Urt. v. 28.4.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057 = FuR 2010, 457). Keine Bedeutung gewinnen sonstige persönliche Umstände, die z.B. mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen. Eine bereits vor der Ehe angelegte, in der Ehekrise aufgetretene oder durch diese sogar ausgelöste psychische Erkrankung begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urt. v. 30.6.2010 – XII ZR 9/09, a.a.O.).
b) Fortwirkende nacheheliche Solidarität
Liegt in Gestalt der Erkrankung kein ehebedingter Nachteil vor, bedeutet dies nicht, dass der Krankheitsunterhalt regelmäßig befristet werden müsste (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, a.a.O.). Der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB beruht – allein – auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität (BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207). Deshalb kann eine Befristung des Krankheitsunterhalts nicht damit begründet werden, ehebedingte Nachteile würden nicht vorliegen. Die Befristung ist die gesetzliche Ausnahme, die nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt. Insoweit gewinnt maßgebliches Gewicht, welches Vertrauen der unterhaltsbedürftige Ehegatte auf den Fortbestand des Unterhalts haben durfte.
Auch im Fall des Krankheitsunterhalts ist die Begrenzung als Ausnahmetatbestand konzipiert. Dies ist indes nicht dahin zu verstehen, dass die nacheheliche Solidarität die lebenslange Unterhaltspflicht nach sich ziehen müsste. Auch die nacheheliche Solidarität kann nach Maßgabe der Billigkeitskriterien ein Ende finden, selbst wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte durch den Wegfall des Unterhalts sozialhilfebedürftig wird (BGH, Urt. v. 28.4.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057; Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, NJW 2009, 989 = FamRZ 2009, 406 = FF 2009, 116).