aa) Befristung
Befristung auf 5 Jahre bei einer Ehedauer von 23 Jahren; 3 Kinder aus der Ehe; Bezug einer Erwerbsminderungsrente wegen Sehbehinderung durch den bedürftigen Ehegatten; Ausgleich des ehebedingten Nachteils durch den Versorgungsausgleich.
OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.10.2009 – 6 UF 9/09, NJW-RR 2010, 514 = FamRZ 2010, 813 (nur LS)
Ehe mit 2 Kindern und einer Ehedauer von rund 10 Jahren; vergleichsweise titulierter Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 511,29 EUR; krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten; kein ehebedingter Nachteil; keine Herabsetzung; nacheheliche Solidarität führt zur Befristung erst ab dem 30.6.2011.
OLG Hamm, Urt. v. 11.1.2010 – II-4 UF 107/09, FamRZ 2010, 814
Dauer der Ehe von 1986 bis 2000; 1 gemeinsames Kind; Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 684 EUR. Titulierte Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 274 EUR; Abänderungsbegehren auf 0 EUR ab dem 1.1.2008; Erkrankung ist eine schicksalhafte Entwicklung; keine ehebedingten Nachteile feststellbar; abgestufte Unterhaltsregelung angemessen mit Weiterzahlungsverpflichtung in titulierter Höhe bis Ende 2010, Reduzierung sodann auf 100 EUR und Befristung zum 31.12.2018.
OLG Dresden, Urt. v. 18.9.2009 – 24 UF 63/09, FamRZ 2010, 565
Ehedauer von rund 13 Jahren; 2 Kinder aus der Ehe; Scheidung im Jahr 1992; völlige Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente seit 2002; Unterhalt im Jahr 2001 durch Vergleich geregelt, für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 700 EUR; Abänderungsbegehren des unterhaltspflichtigen Ehegatten mit abgestufter Herabsetzung und Befristung.
Ergebnis: keine abgestufte Herabsetzung, wohl aber Befristung bis Ende Februar 2011; Rente, Lebensversicherung, Erbschaft und Einnahmen aus der Vermögensauseinandersetzung gewährleisten auch ohne Unterhalt einen angemessenen Lebensbedarf.
OLG Koblenz, Urt. v. 25.2.2009 – 13 UF 594/08, FamRZ 2010, 379
Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zu befristen wäre. § 1572 BGB hat nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonderes Maß nachehelicher Solidarität festgeschrieben. Dies ist auch im Rahmen des § 1578b BGB zu berücksichtigen. Trotz einer Erkrankung – verbunden mit einem zur Zeit der Entscheidung gegebenen Unvermögen, Einkünfte zu erzielen – ist eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht unbillig. Nacheheliche Solidarität ist ausreichend geübt worden, wenn – bei einer Ehedauer von 10 Jahren – Unterhalt für – tituliert im Jahr 1999 – weitere 10 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung geleistet worden ist. Eine Befristung ist dann – bei möglicher Heilung der Erkrankung – bis zum 30.6.2011 angemessen.
OLG Hamm, Urt. v. 11.1.2010 – 4 UF 107/09, NJW 2010, 1152
bb) Keine Befristung
Ist der unterhaltsbedürftige Ehegatte erwerbsunfähig und ist nicht verlässlich abzusehen, wann eine Genesung der vom Sachverständigen als vorübergehend eingestuften Erkrankung eintritt, scheidet eine Herabsetzung wie eine Befristung aus.
OLG Hamm, Urt. v. 1.2.2010 – 4 UF 151/09, NJW-RR 2010, 937 = FuR 2010, 295
Ehe mit 3 gemeinsamen Töchtern und einer Dauer von rund 25 Jahren; Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente seit 2001/2002 in Höhe von rund 1.500 EUR auf Seiten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten; unterhaltspflichtiger Ehegatte im Schuldienst, Vergleich vom 11.5.2006 mit einer Zahlungsverpflichtung – auch wegen des den Töchtern eingeräumten Vorrangs – in Höhe von 340 EUR monatlich; Abänderungsverlangen des unterhaltsbedürftigen Ehegatten wegen Wegfalls der Kindesunterhaltsverpflichtungen u.a. ab Januar 2008 auf Zahlung von 1.175 EUR; Widerklage gerichtet auf Wegfall der Unterhaltspflicht.
Ergebnis: Abänderung des Nachscheidungsunterhalts von Februar 2008 bis Dezember 2009 auf 949 EUR, ab Januar 2010 – ohne Befristung – auf 450 EUR als Ausgleich des ehebedingten Nachteils, der sich aus der Notwendigkeit des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung ergibt.
OLG Hamm, Urt. v. 18.6.2009 – 2 UF 6/09, NJW-RR 2010, 577 = FamRZ 2009, 2098 (nur LS)