Eine weitere ungeklärte Problematik ergibt sich im Rahmen des § 48 Abs. 2 VersAusglG bzw. § 111 Abs. 4 FGG-RG.
Danach sind abgetrennte oder ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht zu behandeln. Unerheblich ist, ob die Abtrennung oder Aussetzung vor oder nach der Einführung des neuen Rechts, also dem 1.9.2009 erfolgte. Da § 48 Abs. 3 VersAusglG sich lediglich auf Abs. 1 bezieht, ist es ebenfalls unerheblich, ob die Entscheidung im ersten Rechtszug noch vor dem 31.8.2010 oder danach ergeht. Bei einer Abtrennung oder Aussetzung ist die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Fall nach neuem Recht zu entscheiden.
Damit wird das neue Versorgungsausgleichsrecht insbesondere auf die nach § 628 Nr. 1, 2 oder 4 ZPO abgetrennten Verfahren erstreckt. Ebenfalls erfasst werden hiervon die sog. Ost-West-Fälle nach § 2 Abs. 1 VAÜG. Unsicherheiten ergeben sich jedoch im Hinblick darauf, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren einige Zeit vor dem 1.9.2009 abgetrennt bzw. ausgesetzt wurde und vor Inkrafttreten des neuen Rechts weiter betrieben bzw. wieder aufgenommen wurde.
Nach einer Auffassung kommt es im Falle der abgetrennten Verfahren auf den Zeitpunkt des Weiterbetreibens dieser Verfahren nicht an. Allein die Abtrennung des Versorgungsausgleichs führt dazu, dass diese Verfahren alle nach neuem Recht weiterzuführen sind. Die Gegenauffassung geht davon aus, dass das neue Recht nur dann auf laufende Verfahren anzuwenden ist, wenn diese abgetrennt sind und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entweder wieder aufgenommen oder sonst weiter betrieben werden.
Einigkeit besteht darüber, dass bei Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens und im Falle einer Wiederaufnahme nach Aussetzung z.B. gem. §§ 614 ZPO oder 53c FGG vor dem 1.9.2009 weiterhin das alte Recht zur Anwendung kommt. Bereits nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG sind solche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht mehr ausgesetzt, da sie wieder aufgenommen wurden.
Eine solche Auslegung ist jedoch im Fall der Abtrennung nicht möglich. Das vor dem 1.9.2009 abgetrennte Verfahren bleibt abgetrennt und erfüllt damit nach dem Wortlaut die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG.
Demgegenüber sah die Entwurfsfassung des § 48 Satz 2 VersAusglG vor, dass das neue Recht nur dann anzuwenden ist, wenn das Verfahren nach Abtrennung oder Aussetzung nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes nach Wiedervorlage weiter betrieben oder wieder aufgenommen wurde.
Damit wären auch die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 1.9.2009 weiter betrieben wurden, wie auch im Fall der Aussetzung und Wiederaufnahme vor dem 1.9.2009 nach alten Recht zu entscheiden.
Anders als bei einer Wiederaufnahme stellt sich sicherlich die Problematik, wann exakt das Verfahren weiter betrieben wurde. Reicht hierfür die Einreichung eines Schriftsatzes durch eine der Parteien beim Familiengericht aus? Muss das Familiengericht weitere Verfügungen treffen, um von einem Weiterbetreiben zu sprechen?
Letztendlich können diese praktischen Erwägungen jedoch nicht dazu führen, dass im Falle der Aussetzung und Abtrennung nach § 48 Abs. 2 VersAusglG unterschiedliche materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen getroffen werden. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, ein ausgesetztes und wieder aufgenommenes Versorgungsausgleichsverfahren anders zu behandeln als ein abgetrenntes und weiter betriebenes Verfahren. Folgte man der anderen Auffassung, müsste auch auf Versorgungsausgleichsverfahren, die in den 1990er Jahren oder davor abgetrennt wurden und möglicherweise im Jahre 2004 weiter betrieben wurden, nunmehr neues Recht Anwendung finden. Auch wenn der Wunsch des Gesetzgebers, möglichst viele Versorgungsausgleichsverfahren ins neue Recht zu übertragen, Grundgedanke der Reform war, kann dies nicht auf Verfahren zutreffen, die mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten der Reform (weiter) betrieben wurden.
Letztendlich wird sich dieses Problem mit dem zweiten Stichtag, dem 1.9.2010 erledigen, da ab diesem Zeitpunkt sämtliche erstinstanzlich nicht entschiedenen Verfahren nach neuem Recht zu entscheiden sind. Dies gilt auch für die abgetrennten und vor dem 1.9.2009 weiter betriebenen Versorgungsausgleichsverfahren.