Die Ehe der Parteien wurde 1984 geschieden. Beide Parteien sind inzwischen Bezieher von Alterseinkünften. Das Beamtenverhältnis des Ehemannes endete im Jahr 1991 gemäß § 49 Nr. 1 BBG aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Aufgrund Erlöschens der Beamtenversorgung erfolgte eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Ehemann hat die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Jahr 1984 beantragt mit der Begründung, dass aufgrund der erfolgten Nachversicherung eine wesentliche Änderung in der Höhe der ehezeitbezogenen Anwartschaft eingetreten sei. Die Ausgleichsberechtigte ist dem Antrag entgegengetreten und hat beantragt, von einer nachträglichen Abänderung aus Billigkeitsgründen abzusehen.

Obwohl das Rentenkonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung nur 18,9177 Entgeltpunkte auswies, hat das FamG 14,0183 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen. Es hat dies damit begründet, dass dies der Höhe nach der Pension entsprochen hätte, die der Ehemann ohne sein Fehlverhalten erworben hätte.

Sowohl der Antragsteller als auch die beteiligte Rentenversicherung haben gegen diese Entscheidung Rechtsmittel zum OLG eingelegt.

Das OLG hat unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich der Rentenanwartschaften des Ehemannes die interne Teilung in Höhe der aufgrund der Nachversicherung erworbenen Entgeltpunkte durchgeführt. Eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz aus Billigkeitsgründen kann zwar nach § 27 VersAusglG erfolgen. Dies jedoch nur durch Herabsetzung des Ausgleichswertes, nicht hingegen durch eine Erhöhung desselben.

Nach Ansicht des OLG besteht auch keine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen von einer Abänderung der Altentscheidung abzusehen. Zwar werde zu § 27 VersAusglG teilweise die Ansicht vertreten, dass die Billigkeitsprüfung sich zu beschränken habe auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten. Andere Gründe, z.B. ein Fehlverhalten, sei hierbei nicht zu berücksichtigen. Nach anderer Ansicht sind in die Gesamtwürdigung alle Umstände einzubeziehen. Unter Berufung auf die amtliche Begründung zu § 226 Abs. 3 FamFG (BT-Drucks 16/10144, S. 98) schließt sich das OLG dieser letztgenannten Ansicht an.

Ein persönliches Fehlverhalten kann zu einem Wegfall oder Beschränkung des Versorgungsausgleichs führen. Dies aber nur dann, wenn dieses Fehlverhalten Einfluss auf den Fortbestand der Ehe haben konnte. Nur bei Verbrechen und schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss in Betracht.[1]

Der Entscheidung ist eingeschränkt zuzustimmen. Erstaunlich ist zunächst, wie das FamG zu der Ansicht kommen konnte, dass § 27 VersAusglG auch eine Erhöhung des Ausgleichswertes zulässt, quasi als zusätzliche Bestrafung des Anrechtsinhabers, der aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens sogar Anrechte in der Altersversorgung verlustig gegangen ist. Die Erhöhung eines Ausgleichswertes quasi aus einer fiktiven Vorsorgeberechnung und unter Nichtbeachtung der tatsächlichen Werte ist schon ein mutiger Schritt, um nicht schärfer zu formulieren. Aufgeteilt bzw. verteilt werden kann nur, was auch vorhanden ist. Die fiktive Berechnung eines Anrechtes und daraus folgend ein Ausgleich in ebenfalls fiktiver Höhe ist ein einmaliger Vorgang und nicht sehr weit entfernt von der Rechtsbeugung.

Zutreffend hat das OLG festgestellt, dass § 27 VersAusglG, ebenso wie nach alter Rechtslage § 1587c BGB, nur eine Reduzierung bis hin zum Ausschluss zulässt. Ohne dass dies vom OLG hervorgehoben wird, ist auch zu beachten, dass im Gegensatz zur alten Rechtslage die Härteklausel auch im Falle eines Abänderungsverfahrens zur Anwendung kommt. Dies nicht nur aufgrund der Stellung im Gesetz in Abschnitt 4 des VersAusglG, sondern auch aufgrund der zu berücksichtigenden Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken (§ 5 Abs. 2 VersAusglG).

Dass der Verlust der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und die daraus resultierende Nachversicherung zweifelsfrei unter § 51 VersAusglG zu subsumieren ist, bedarf eigentlich keiner weiteren Begründung. Dass im konkreten Fall auch die Mindestwerte überschritten und die Abänderung deshalb zulässig ist, sei nur ergänzend erwähnt. Ist die Wesentlichkeitsgrenze für ein Anrecht überschritten, ist der Ausgleich insgesamt nach neuem Recht durchzuführen.

Die Vorschrift des § 27 VersAusglG ist in den Voraussetzungen und Wirkungen vergleichbar mit § 1587c BGB a.F. Ein Fehlverhalten ist im Regelfall nur dann von Bedeutung, wenn es sich in der Ehe ereignet. Nur ausnahmsweise kann auch ein Verhalten nach dem Ende der Ehezeit Auswirkungen auf den Wertausgleich haben, dies aber nur in Ausnahmefällen. Die Rechtsprechung verlangt hier schuldhafte schwerwiegende Straftaten gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige.[2]

Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat die Härtefallklausel die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung ...

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