I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 9.5.1997 die Ehe miteinander geschlossen, leben seit dem 15.3.2009 voneinander getrennt und sind durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.12.2011, der bezüglich Scheidung und Versorgungsausgleich seit dem 24.4.2012 rechtskräftig ist, geschieden worden. Die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin bis einschließlich April 2012 haben die Beteiligten im Verfahren II-8 UF 17/12 durch Vergleich geregelt.
Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder T., geb. am … 1994, A., geb. am … 1997, und L., geb. am … 2001. T. und A. leben im Haushalt des Antragstellers; L. lebt im Haushalt der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Diplom-Ingenieur für Maschinenbau. Er ist bei der Firma S. beschäftigt.
Die Antragsgegnerin ist Volljuristin. Sie hat ihr Studium der Rechtswissenschaften im Wintersemester 1986/87 aufgenommen und die erste juristische Staatsprüfung am 8.3.1993 mit der Note "vollbefriedigend" (9,84 Punkte) bestanden. Während des Referendariats wurde der Sohn T. geboren. Nach der Geburt setzte die Antragsgegnerin mit Unterstützung des Antragstellers und einer Kinderfrau ihre Ausbildung fort und legte die zweite juristische Staatsprüfung am 6.8.1996 mit der Note "befriedigend" (8,62 Punkte) ab. Danach widmete sich die Antragsgegnerin der Kinderbetreuung und Haushaltsführung und war während des weiteren Zusammenlebens nicht mehr berufstätig. Am 15. 4.2010 – rund 14 Monate nach der Trennung – nahm sie eine Halbtagsbeschäftigung bei der Firma R. GmbH in M. auf. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2011 durch die Kündigung des Arbeitgebers. Im Januar 2012 war die Antragsgegnerin arbeitslos. Seit dem 1.2.2012 übt sie eine Halbtagsbeschäftigung als Syndika-Anwältin für die Firma B. GmbH aus. In den Monaten Februar bis Mai 2012 sind 39 Überstunden angefallen, die durch Freizeitausgleich abgegolten werden sollen. Eine zeitliche Ausweitung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Antragsgegnerin in Aussicht gestellt worden.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller befristet bis März 2015 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 1.562 EUR, davon 345 EUR Altersvorsorgeunterhalt, verpflichtet.
Diese Entscheidung greifen beide Beteiligten mit der Beschwerde an.
Die Antragsgegnerin rügt, dass das Amtsgericht das Einkommen des Antragstellers zu gering bemessen habe.
Ihr selber könne nur ihr tatsächliches aus einer Halbtagstätigkeit erzieltes Einkommen zugerechnet werden, da sie wegen der Betreuung der bei ihr lebenden Tochter zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sei. Die Tochter L. werde im Sommer auf das Gymnasium wechseln, obwohl sie nur eine Realschulempfehlung habe. Das Kind benötige deshalb viel Unterstützung.
Auch Zinseinkünfte erziele sie nicht in der vom Amtsgericht zugerechneten Höhe. Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beim Antragsteller lebenden Kindern dürfe nur in der von ihr freigegebenen Höhe mit ihrem nachehelichen Unterhaltsanspruch verrechnet werden.
Darüber hinaus wendet sich die Antragsgegnerin gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung des Unterhaltsanspruchs. Sie ist der Auffassung, dass sie durch die ehebedingte Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit Nachteile erlitten habe, die sie in ihrem weiteren Berufsleben nicht mehr ausgleichen könne. Ohne die ehebedingte Erwerbspause könne sie heute ein Nettoeinkommen zwischen 4.000 und 5.000 EUR erzielen.
Die Antragsgegnerin beantragt zuletzt, den Beschluss des Familiengerichts vom 15.12.2011 unter Ziffer 3) zu ändern und den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Mai 2012 unbefristet einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.256,00 EUR, davon 531,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.12.2011 dahingehend abzuändern, dass ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Nachscheidungsunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr besteht.
Beide Beteiligten beantragen zudem, die Beschwerde der Gegenseite zurückzuweisen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antragsgegnerin bereits dem Grunde nach kein nachehelicher Unterhalt zustehe, weil sie bereits eine angemessene Tätigkeit ausübe. Zudem habe sie während der Ehe ihren Beruf nicht ausüben wollen und keine Bewerbungsbemühungen entfaltet. Die Erwerbsabstinenz während der Ehe sei deshalb kein ehebedingter Nachteil. Sie habe im Gegenteil bei der Vermögensauseinandersetzung einen Betrag von insgesamt 130.000 EUR erhalten und damit sogar finanzielle Vorteile aus der Ehe gezogen. Bei der Ermittlung des Bedarfs sei nicht auf die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern auf die fiktive Situation der Antragsgegnerin ohne die Eheschließung abzustellen. Durch die Betreuung der Kinder T. und A. sei er – der Antragsteller – örtlich gebunden und könne bei seinem Arbeitgeber keine Aufgaben übernehmen, die mit transatlantischer Verantwortung verbunden seien.
II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers hat...